· Fachbeitrag · Ausfallschaden
Ersatzteilrückstand und Ausfallschaden: Wann Geschädigter Versicherer warnen muss
Ersatzteilrückstand als Ursache einer Reparaturverzögerung ist derzeit der Alltag in den Werkstätten. Halbfertige Fahrzeuge stehen im Weg herum, andere Reparaturen können erst gar nicht begonnen werden. Der Ausfallschaden steigt täglich. UE hat Urteile mit Zeiträumen von 100 Tagen und mehr. Fast immer wird der erhöhte Ausfallschaden dem Versicherer aufgebürdet. Aber nur fast immer. Denn es gibt zwei Themen, die ein anderes Licht auf die Vorgänge werfen können.
Thema 1: Fahrzeug bis zum Eintreffen der Teile nutzbar
Sehr unterschiedlich bewerten die Gerichte die Situation des durch den Unfall zwar beschädigten, aber dennoch weiterhin nutzbaren Fahrzeugs. Die Verkehrssicherheit ist nicht beeinträchtigt, es gibt keinen objektiven Grund, es unfallbedingt nicht mehr zu nutzen. Nun wird es in die Werkstatt gegeben und dort zerlegt. Jetzt werden die Beteiligten vom Ersatzteilrückstand überrascht und das Fahrzeug steht und steht.
Eine nennenswerte Anzahl von Gerichten sagt: Der Geschädigte hätte in zwei Schritten vorgehen müssen. Erst die Ersatzteile bestellen und dann erst die Reparatur in Auftrag geben (AG München, Urteil vom 12.08.2015, Az. 334 C 28183/14, Abruf-Nr. 145198; AG Bautzen, Urteil vom 14.01.2015, Az. 20 C 347/14, Abruf-Nr. 143778; AG Paderborn, Urteil vom 14.11.2014, Az. 50 C 169/14, Abruf-Nr. 143779).
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