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  • · Fachbeitrag · Wiederbeschaffungswert

    Vortrags- und Beweislast beim reparierten Vorschaden

    | Das HIS Hinweis- und Informationssystem der Versicherer („Versicherer-Schufa“) treibt seine Blüten. Weiß mancher Versicherer von einem Vor- oder Altschaden, stellt er sich auf den Standpunkt, der Geschädigte habe nicht ausreichend abgegrenzt, und deshalb müsse er, der Versicherer, keinerlei Kosten erstatten. Ein Urteil des OLG Hamm entschärft das Problem. |

     

    Hat das beschädigte Fahrzeug einen reparierten Vorschaden, muss der Geschädigte Ausreichendes zu dessen Abgrenzung zum neuen Schaden vortragen und gegebenenfalls beweisen. Ist der Vorschaden an ganz anderer Stelle als der aktuelle Unfallschaden, genügt es, auf den aktuellen Unfallhergang Bezug zu nehmen. Es muss auch vorgetragen sein, dass der Vorschaden bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts einbezogen wurde. Dann darf ein Gericht eine beantragte Beweisaufnahme zum Schadenumfang nicht mit dem Hinweis zurückweisen, der Geschädigte habe zur ordnungsgemäßen Reparatur des Vorschadens nicht ausreichend vorgetragen. Denn wenn der Geschädigte dazu gar nichts wissen kann, zum Beispiel bei Kauf als Gebrauchtwagen, stellt diese Anforderung eine Überspannung dessen dar, was vom Gericht verlangt werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 27.2.2014, Az. 6 U 147/13; Abruf-Nr. 141735).

     

    PRAXISHINWEIS | Das OLG Hamm teilt damit nicht die Rechtsansicht anderer Gerichte, wonach der Geschädigte immer detailliert zur Reparatur des Vorschadens vortragen müsse. Das ist erfreulich. Denn dieser Streit unter den Gerichten ist Grund genug, jedem Geschädigten nach erfolgter Reparatur das Recht auf eine sachverständige Reparaturbestätigung auf Kosten des Schädigers zuzugestehen, die er beim Verkauf des Fahrzeugs mitgeben kann. Das LG Heidelberg hat bereits entschieden, dass der Geschädigte einen solchen Anspruch hat (siehe UE 1/2014, Seite 13)

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „HIS-‚Versicherer-Schufa‘ und die Erstattung der Kosten einer Reparaturbestätigung“, UE 1/2014, Seite 13
    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 4 | ID 42737454