· Fachbeitrag · Wiederbeschaffungswert
BGH: Bei lange andauernder Schadenregulierung zählt der WBW „von heute“
Der Zeitpunkt der außergerichtlichen vollständigen Schadenregulierung oder der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung und nicht der Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs durch den Kläger ist für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes (WBW) maßgeblich. Das gilt dann, wenn der Geschädigte auf Gutachtenbasis abrechnet, entschied der BGH im Fall einer Schadenregulierung, die sich über stolze sechs Jahre hinzog. Dieses Urteil des BGH vom 24.03.2026 (Az. VI ZR 165/25, Abruf-Nr. 253576) wirft Folgefragen auf.
Vorfrage wie immer: Wird fiktiv oder konkret abgerechnet?
Wie immer bei Totalschadenfällen muss man sich zunächst bewusst machen, ob der Geschädigte fiktiv oder konkret abrechnet.
- Eine fiktive Abrechnung des Totalschadens liegt vor, wenn das Schadengutachten zur Grundlage der Abrechnung gemacht wird. Ob es überhaupt eine Ersatzbeschaffung gab, ist dann ohne Bedeutung.
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