20.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253576
Bundesgerichtshof: Urteil vom 24.03.2026 – VI ZR 165/25
Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts des Unfallfahrzeugs im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung.
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 19. Dezember 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Der Kläger, Inhaber einer Fahrschule, nimmt die Beklagte auf Ersatz restlichen Sachschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 30. Mai 2018 in Anspruch, bei dem ein Fahrschulwagen des Klägers durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist dem Grunde nach unstreitig. Noch im Jahr 2018 veräußerte der Kläger den beschädigten Pkw und erwarb ein Ersatzfahrzeug, das er seither als Fahrschulwagen nutzt.
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Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch über die Frage, welcher Wiederbeschaffungswert für das verunfallte Fahrzeug bei der Bestimmung des vom Kläger auf Gutachtenbasis abgerechneten wirtschaftlichen Totalschadens anzusetzen ist. Das Amtsgericht hat insoweit den vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (21. Februar 2024) ermittelten Wert für maßgeblich gehalten und die Beklagte auf dieser Grundlage zur Zahlung eines Restschadensersatzes von 4.472,96 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und dem Kläger lediglich einen Betrag von 2.597,90 € nebst Zinsen und entsprechend geringeren Kosten zuerkannt. Dabei hat es seiner Berechnung den vom gerichtlichen Sachverständigen für das Jahr 2018 ermittelten Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs zugrunde gelegt, der niedriger ist als der vom Amtsgericht in seine Berechnung eingestellte Betrag.
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Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Unrecht seiner Schadensberechnung den für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ermittelten Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt. Für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs komme es vorliegend nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an, da der Kläger bereits im Jahr 2018 ein Ersatzfahrzeug angeschafft habe und dieses seither als Fahrschulwagen nutze, weshalb sich der Wiederbeschaffungswert nach diesem Zeitpunkt bemesse. Auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung seien tatsächlich vom Kläger durchgeführte und vorgetragene Schadensbeseitigungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Der Kläger habe zur Schadensbeseitigung nur die im Jahr 2018 geforderten Preise für ein Ersatzfahrzeug aufwenden müssen. Die Ansicht des Klägers, gleichwohl sei der Schadensberechnung der im Jahr 2024 zu zahlende Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen, würde dazu führen, dass er aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Preissteigerung an dem Schadensfall verdiene, was dem Verbot widerspreche, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Maßgeblich sei daher der vom gerichtlichen Sachverständigen für das Jahr 2018 auf Basis des Marktspiegels der Deutschen Automobiltreuhand ermittelte Wiederbeschaffungswert.
II.
5
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, im Rahmen der vom Kläger gewählten fiktiven Abrechnung seines Wiederbeschaffungsaufwands sei hinsichtlich der Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts des verunfallten Fahrzeugs auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs abzustellen.
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1. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte ist nach diesem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2025 - VI ZR 300/24 ,VersR 2025, 828Rn. 11; vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 , NJW 2020, 144 Rn. 9 mwN). Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht "verdienen". Diese Grundsätze gelten sowohl für die konkrete als auch für die fiktive Schadensabrechnung ( Senatsurteile vom 28. Januar 2025 - VI ZR 300/24 ,VersR 2025, 828Rn. 11; vom 26. Mai 2023 - VI ZR 274/22 , NJW 2023, 2421 Rn. 8; vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 , NJW 2020, 144 Rn. 11 f. mwN).
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Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufrieden gibt (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2025 - VI ZR 300/24 ,VersR 2025, 828Rn. 12; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19 , NJW 2022, 543 Rn. 19; vom 24. Januar 2017 - VI ZR 146/16 , NJW 2017, 1664 Rn. 6; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13 ,VersR 2014, 214Rn. 10; jeweils mwN).
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Entscheidet sich der Geschädigte bei einem wirtschaftlichen Totalschaden für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung, bemisst sich sein Ersatzanspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. nach der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Maßgebliche Bezugsgröße der Schadensberechnung ist mithin der Wiederbeschaffungswert. Dies ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17 ,VersR 2017, 1089Rn. 7 mwN).
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Der materiell-rechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs in Geld ist - im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts - der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt, also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung. Verfahrensrechtlich ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, maßgeblich. Diese Grundsätze dienen in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners. Zusätzliche Schäden und eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten vor vollständiger Erfüllung, etwa durch Preissteigerungen, gehen deshalb in der Regel zu dessen Lasten (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19 ,VersR 2020, 776Rn. 11 mwN). Die genannten Grundsätze finden auch auf die Abrechnung fiktiver Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten Anwendung, während im Fall der konkreten Schadensabrechnung auf die Umstände desjenigen Zeitpunkts abzustellen ist, in dem der Zustand im Sinne von § 249 BGB hergestellt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19 ,VersR 2020, 776Rn. 13 mwN).
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2. Danach ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hier im Rahmen der vom Kläger gewählten fiktiven Abrechnung seines Wiederbeschaffungsaufwands der Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung und nicht der Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs durch den Kläger maßgeblich. Dass die Beklagte ihre Schadensersatzpflicht zu letzterem Zeitpunkt bereits vollständig erfüllt hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr hat es die Beklagte - unter Zugrundelegung des von ihm für maßgeblich gehaltenen Wiederbeschaffungswerts zum Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs - zur Zahlung eines Restschadensersatzes verurteilt.
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Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Beklagten ist im Streitfall nicht deshalb auf den Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung abzustellen, weil im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu berücksichtigen ist, wann im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten ( § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ) die gedachte Herstellung von diesem durchzuführen gewesen wäre (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19 ,VersR 2020, 776Rn. 15 ff. mwN). Eine generelle, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis vorzunehmen, lässt sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht herleiten und würde die oben genannten Grundsätze in ihr Gegenteil verkehren (Senat aaO Rn. 15). Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann (Senat aaO Rn. 17). Das kann etwa im Hinblick auf einen geltend gemachten Nutzungs- oder Verdienstausfallschaden der Fall sein, dessen Höhe bei einer Verzögerung der Reparatur oder Ersatzbeschaffung immer weiter zunimmt (vgl. zu solchen Fällen BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09 , NJW 2010, 2426 Rn. 32; OLG Saarbrücken, Urteil vom 27. Februar 2007 - 4 U 470/06 -153, juris Rn. 25; OLG Düsseldorf, ZfSch 1997, 253, juris Rn. 6). Im Streitfall, in dem allein der Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Rede steht, ist dagegen kein Grund ersichtlich, weshalb abweichend von der Regel, dass es Sache des Schädigers ist, die Schadensbeseitigung zu finanzieren (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19 ,VersR 2020, 776Rn. 17 mwN), eine Obliegenheit des Klägers bestanden haben sollte, das Ersatzfahrzeug vor der vollständigen Finanzierung durch die Beklagte anzuschaffen.
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Anders als das Berufungsgericht meint, spricht vorliegend auch nicht der oben genannte Grundsatz, dass der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen" soll, für die Maßgeblichkeit des vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs ermittelten Wiederbeschaffungswerts. Zwar hat der Senat in seinem vom Berufungsgericht insoweit angeführten Urteil vom 3. Dezember 2013 (VI ZR 24/13 ,VersR 2014, 214) unter anderem gestützt auf diesen Grundsatz ausgeführt, dass sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Kosten beläuft, wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten (aaO Rn. 11 f.). Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, im Streitfall sei der vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs ermittelte Wiederbeschaffungswert für die fiktive Schadensberechnung maßgeblich. Denn zum einen ist - anders als bei einer Reparatur entsprechend dem vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachten - die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht ohne weiteres mit der vollständigen Schadensbehebung gleichzusetzen, die der Geschädigte mit der Abrechnung auf Gutachtenbasis verlangt. Eine solche Gleichsetzung kommt nur in Betracht, wenn der angeschaffte Ersatz dem Unfallfahrzeug wirtschaftlich gleichwertig ist. Der Kläger weist insoweit zu Recht darauf hin, dass das angeschaffte Ersatzfahrzeug für den Geschädigten auch dann den Zweck des Unfallfahrzeugs erfüllen kann, wenn es wirtschaftlich geringwertiger ist, also keine zwingende Wertkorrelation zwischen Unfall- und Ersatzfahrzeug besteht. Zum wirtschaftlichen Wert des vom Kläger als Ersatz für den Unfallwagen angeschafften Fahrzeugs hat das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen. Zum anderen müssten bei einer Übertragung des in der genannten Senatsentscheidung formulierten Grundsatzes auf den Fall der fiktiven Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands die vom Kläger insoweit auf Gutachtenbasis angesetzten Kosten dem tatsächlich von ihm für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrag (abzüglich des realisierten Restwerts des Unfallfahrzeugs) gegenüber gestellt werden, um beurteilen zu können, ob er aus dem Schadensfall bei Abrechnung auf Basis des Gutachtens einen unzulässigen Vorteil ziehen würde. So ist das Berufungsgericht aber nicht vorgegangen. Vielmehr hat es seiner Bestimmung der Schadenshöhe den vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs auf Basis des Marktspiegels der Deutschen Automobiltreuhand ermittelten Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs zugrunde gelegt.
III.
13
Das Berufungsurteil war daher im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 562 Abs. 1 , § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).
SeitersOehlerKleinAllgayer BöhmVon Rechts wegen