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  • · Fachbeitrag · Wertminderung

    Wertminderung ist keine technische Angelegenheit

    | Bei der Wertminderung spielt es keine entscheidende Rolle, wie der Schaden technisch beschaffen ist. Die grundsätzliche Abneigung von Gebrauchtwageninteressenten gegen reparierte Unfallwagen basiert - so das AG Bochum - auf dem Unfallschaden als solchem und nicht auf dem Reparaturweg. |

     

    Vor dem AG Bochum ging es um einen Schaden in der Größenordnung von 1.283,16 Euro netto, der kaufrechtlich zweifellos offenbarungspflichtig ist. Der Heckstoßfänger war gegen das Heckblech gedrückt. Das AG wörtlich: „Nach dem auslösenden Moment des merkantilen Minderwertes - der grundsätzlichen Abneigung von Kaufinteressenten am Erwerb eines unfallgeschädigten Fahrzeugs - ist für die Frage des Entstehens eines Minderwertes nicht maßgeblich, welchen Umfang die Beschädigung am Fahrzeug hatte und auch nicht, ob die Reparatur mit Neuteilen ausgeführt wurde, wodurch der volle Fahrzeugwert erhalten bliebe. Ein potenzieller Käufer wird sich in der typischen Situation des Ankaufes (mit meist beschränkten zeitlichen und sächlichen Möglichkeiten der technischen Überprüfung des fraglichen Kaufobjektes) nämlich nicht darauf einlassen können, innerhalb kürzester Zeit vertieft zu prüfen, ob tatsächlich noch Restschäden in der Zukunft zu erwarten sind oder nicht. Das ihm verbleibende Risiko wird er sich vielmehr nur durch einem Abschlag vom Kaufpreis ‚abkaufen‘ lassen.“ (AG Bochum, Urteil vom 24.1.2014, Az. 75 C 218/13; Abruf-Nr. 140381; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn)

     

    Beachten Sie | Das Gericht betont aber auch, dass nicht jede Bagatelle zu einer Wertminderung führen muss. Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass die immer wiederkehrende „Schraubteil-Diskussion“ am Thema vorbeigeht.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 1 | ID 42515967