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  • · Fachbeitrag · Wertminderung

    Neun Jahre alt, knapp 90.000 km: Wertminderung bejaht

    | Dass ein unfallbeschädigtes Fahrzeug, welches vor dem Unfall in gutem Zustand war, zum Unfallzeitpunkt bereits neun Jahre alt ist und etwas mehr als 89.000 km Laufleistung aufweist, ist kein Hindernis für eine Wertminderung, entschied das AG Norderstedt. |

     

    Entscheidend - so das AG - sei nicht eine formalisierte Betrachtung nach irgendwelchen Eckdaten, sondern eine Bewertung der Gesamtumstände. Und dabei folgte das Gericht dem Schadengutachter (Urteil vom 4.11.2011, Az: 46 C 103/11; Abruf-Nr. 113908; eingesandt von Rechtsanwalt Frank Ochsendorf, Hamburg).

     

    PRAXISHINWEIS | Immer wieder probieren es die Versicherer mit vorgeblichen Alters- und Kilometergrenzen. Und dass das noch nicht ganz aus den Köpfen ist, zeigen auch einige Formulierungen aus dem Norderstedter Urteil. Aber am Ende hat das Gericht die Dinge dann doch richtig gesehen. Jedenfalls hat der BGH schematischen Betrachtungen eine Absage erteilt (Urteil vom 23.11.2004, Az: VI ZR 357/03; Abruf-Nr. 050015). Dem folgen die Gerichte überwiegend. Eine aktuelle Übersicht zur Rechtsprechung zum Thema „Wertminderung für ältere Fahrzeuge” finden Sie in UE 8/2011, Seite 14.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 1 | ID 30545840