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  • · Fachbeitrag · Stundenverrechnungssätze

    Verweis auf andere Werkstatt noch im Prozess möglich

    | Rechnet der Geschädigte fiktiv ab, kann der Versicherer auch noch im laufenden Rechtsstreit um die Höhe des Stundenverrechnungssatzes eine Verweiswerkstatt benennen. Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine umstrittene Frage zulasten des Geschädigten geklärt. |

     

    Die Situation: Der Geschädigte hat ein Auto, das älter als drei Jahre ist und nicht konsequent in der Markenwerkstatt gepflegt wird. Dann kann der Versicherer bei fiktiver Abrechnung bekanntlich den Stundensatz auf eine technisch gleichwertige andere Werkstatt herunterrechnen. Dabei müssen die Informationen zu der Verweiswerkstatt aber Substanz haben, insbesondere muss eine konkrete Werkstatt benannt werden. Einige Gerichte - so zum Beispiel das OLG Düsseldorf - haben die Auffassung vertreten, dass der Versicherer im Prozess nicht mehr nachkarten kann, wenn er die Informationen vorher versäumt hat. Denn dann habe der Geschädigte mit den Zahlen aus dem Schadengutachten disponiert. Das sieht der BGH anders. Er erlaubt das Nachreichen der Informationen bis zum Schluss der Verhandlung vor Gericht (BGH, Urteil vom 14.5.2013, Az. VI ZR 320/12; Abruf-Nr. 131855).

     

    PRAXISHINWEIS | In der Masse der Fälle wird sich die BGH-Rechtsprechung kaum auswirken. Denn die Versicherer sind mittlerweile so gut organisiert, dass die Fälle versäumter Sofortinformationen die Ausnahme sind.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Aktueller Überblick: Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung“, UE 1/2013, Seite 6
    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 2 | ID 40067320