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  • · Fachbeitrag · Stundenverrechnungssätze

    Versicherer mit neuer Methode der Schadenskürzung bei Fiktivabrechnung

    | Der Berliner Rechtsanwalt Bert Handschuhmacher übersandte uns das Schreiben eines Versicherers, der unter der Marke eines sich als Verbraucherschützer verstehenden großen Automobilclubs agiert. Das deutet auf eine neue Methode der Schadenkürzung bei fiktiver Abrechnung hin. |

     

    Bisher wurde in der Regel das Schadengutachten oder der Kostenvoranschlag zur Grundlage für die Kürzung bei fiktiver Abrechnung gemacht. Allerdings verwies man auf günstigere Stundenverrechnungssfätze anderer Werkstätten. Nachdem sich nun mehr und mehr herauskristallisiert, dass diese Stundenverrechnungssätze oft frei erfunden sind und nachdem die Berliner Justiz solches Verhalten beim Namen nennt („Betrug“), formuliert dieser Versicherer auf den ersten Blick durchaus geschickt: „Folgender Reparaturbetrieb führt die Instandsetzung Ihres Fahrzeugs zu einer günstigeren Reparaturmethode durch: …“

     

    Das mag clever gedacht sein

    Auf den ersten Blick ist es geschickt, auf die Methode und nicht nur auf den Preis abzustellen, weil der Versicherer dann keine unwahren Preise vortragen muss. Allerdings steht im selben Schreiben auch der Satz: „Wir haben eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze vorgenommen.“ In dem Brief wird aber keine diesbezügliche Zahl genannt. Das wirkt auch noch geschickt.

     

    Ist aber nicht clever gemacht

    Jedoch ist das alles nicht geschickt genug. Denn es hängt ein Prüfbericht daran, der eben nur auch auf einer anderen Reparaturmethode (ausgebaut lackieren) fußt, daneben aber die Preise stutzt. Und das Ganze mit einem Stundenverrechnungssatz, der einer genannten Alternativwerkstatt zugeschrieben wird. Diesen Stundenverrechnungssatz hat die Werkstatt aber auf Nachfrage des Anwalts nicht als ihren bestätigt.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Werkstatt- und Autohausverantwortlichen unter unseren Lesern sehen die fiktive Abrechnung ja durchaus kritisch. Denn mancher Fiktivabrechner fördert die Schattenwirtschaft. Bei der Inzahlungnahme eines unreparierten Fahrzeugs, das keinen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, stellen sich die Fragen aber genauso. Und vor allem: Einzelne Versicherer experimentieren inzwischen offensichtlich mit der Strategie, die Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung auch auf Fälle konkreter, aber zum Zeitpunkt ihrer Intervention noch nicht beauftragter Reparaturen zu übertragen (siehe UE 9/2013, Seite 7). Es ist also Aufmerksamkeit geboten.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Versicherer erklärt Reparaturkostenübernahme und verweist auf billigere Kfz-Werkstatt“, UE 9/2013, Seite 7
    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 10 | ID 42258279