· Fachbeitrag · Standgeld
Werkunternehmerpfandrecht und zusätzlich Standgeld
| Gibt die Werkstatt das reparierte Fahrzeug mangels Bezahlung nicht heraus, weil sie von ihrem Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch macht, kann sie vom Schuldner für die Aufbewahrung des Fahrzeugs nach Ansicht des LG Berlin Standgeld verlangen. |
Zwar kommt kein konkludenter Verwahrungsvertrag zustande. Den Anspruch kann die Werkstatt jedoch auf § 304 BGB stützen, der den Ersatz von Mehraufwendungen während des Verzugs regelt. Ein Betrag von 10 Euro pro Tag für eine Aufbewahrung in der Halle ist dabei angemessen (LG Berlin, Urteil vom 27.11.2012, Az. 3 O 56/12; Abruf-Nr. 130524; eingesandt von Rechtsanwalt Marcus Gülpen, Berlin/Potsdam).
PRAXISHINWEISE |
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Weiterführender Hinweis
- Textbaustein 341: Standgeld wegen Werkunternehmerpfandrecht
Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 2 | ID 38062770