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  • · Fachbeitrag · Standgeld

    Kostenerstattung für überlange Standzeit nur bei Warnhinweis

    | Entstehen Standkosten, weil der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug ohne die Schadenersatzleistung bei der finanzierenden Bank nicht auslösen und verwerten kann, ist das grundsätzlich eine erstattungspflichtige Schadenposition. Nach Ansicht des AG Kulmbach muss der Versicherer jedoch vor den erhöhten Kosten gewarnt werden. |

     

    PRAXISHINWEIS | Die Warnpflicht in § 254 Abs. 2 BGB hat den Sinn, dass der Versicherer zur Vermeidung erhöhter Kosten reagieren kann. Dass er es oft nicht täte, spielt dabei nur in Ausnahmefällen eine Rolle. Im Kulmbacher Fall stand das Fahrzeug 30 Tage. Man weiß bei solchen Konstellationen doch von vornherein, dass die Verwertung erst nach der Klärung mit der Bank erfolgen kann. Also muss sofort gewarnt werden mit einer kurzen Frist zur Zahlung. Die ersten Tage Standgeld muss der Versicherer dabei ohnehin erstatten, weil die Warnpflicht nur bei ungewöhnlicher Schadenerweiterung gilt. Ist die Frist dann ergebnislos verstrichen, geht der normale und ohnehin zu ersetzende Schaden nahtlos in den erhöhten und wegen erfolgter Warnung zu ersetzenden Schaden über. Warnt man hingegen erst, wenn sich eine Verzögerung bei der Versicherung abzeichnet, bleibt eine Lücke.

    Beachten Sie | Warnpflichtfälle sind nach unserer Auffassung stets Anwaltssache. Im Kulmbacher Fall ging der Standgeldanspruch deshalb nicht durch, weil unprofessionell vorgegangen wurde: Kein Warnhinweis, kein Geld (AG Kulmbach, Urteil vom 14.6.2012, Az. 70 C 580/11; Abruf-Nr. 122226).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 1 | ID 34704220