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  • · Fachbeitrag · Standgeld


    BGH bestätigt den Standgeldanspruch


    | Ein verunfalltes nicht mehr fahrfähiges Fahrzeug kann nicht einfach am Straßenrand abgestellt werden. Wenn es deshalb bei einer Werkstatt untergebracht wird, die dafür ein angemessenes Standgeld berechnet, muss der Versicherer die Kosten erstatten. Das hat der BGH jetzt bestätigt. |

    Schadenrechtlich erstattungsfähig sind die Kosten, wenn sie die Kosten für eine andere gewerbliche Abstellmöglichkeit, zum Beispiel in einem öffentlichen Parkhaus, nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 5.2.2013, Az. VI ZR 363/11; Abruf-Nr. 130595).


    PRAXISHINWEISE | Bisher haben sich die Textbausteine 206, 291 und 341 mit dem Thema Standgeld befasst. Nunmehr haben wir die einzelnen Textbausteine aktualisiert und als Textbaustein 341 zu einem Baustein mit mehreren Varianten zusammengefasst.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 1 | ID 38709170