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  • · Fachbeitrag · Schadenminderungsplicht

    Zinsen für Unfallkredit erst nach Warnung an den Versicherer

    | Nimmt der Geschädigte einen Kredit auf, weil er ohne das Geld das reparierte Fahrzeug von der Werkstatt nicht herausgegeben bekommen hätte, sind die dafür entstehenden Kosten im Grundsatz vom hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherer zu erstatten. Jedoch setzt das voraus, dass der Geschädigte den Schädiger bzw. dessen Versicherer im Vorhinein wegen der entstehenden Mehrkosten warnt. Wer hier zu lange wartet, bleibt erst einmal auf seinen Zinsen sitzen, entschied das AG Würzburg. |

     

    Nach Ansicht des AG muss der Versicherer erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Warnung die Zinsen für den Kredit erstatten. Im konkreten Fall nahm der Geschädigte den Kredit am 8. April auf. Sein Hinweis traf aber erst am 12. Juni bei der Versicherung ein. Für diesen Zeitraum bekam er die Zinsen nicht erstattet (Urteil vom 22.12.2011, Az. 18 C 1713/11; Abruf-Nr. 120245).

     

    PRAXISHINWEIS | Ein Unfallkredit ist durchaus sinnvoll, wenn der Geschädigte nicht aus eigener Tasche vorleisten kann. Dabei sollte der Geschädigte jedoch Folgendes beachten:

    • Durch die Kreditaufnahme entstehen Mehrkosten in Form der Zinsen. Davor muss der Geschädigte den Schädiger bzw. dessen Haftplichtversicherer vor der Aufnahme des Kredits warnen, um seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen (§ 254 Abs. 2 BGB). Der Versicherer soll eingreifen können, zum Beispiel durch eine schnelle Zahlung.
    • In solchen Fällen ist die Einschaltung eines Anwalts empfehlenswert, denn oft machen die Banken die Kreditgewährung von einer fachmännischen Einschätzung der Haftungslage abhängig. Deshalb stellen wir für diesen Fall auch keinen Textbaustein zur Verfügung.
     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 1 | ID 31373850