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  • · Fachbeitrag · Schadenminderungspflicht

    Reparaturverzögerung durch Warten auf Sammelrücktransport

    | Wenn deutsches Recht anzuwenden ist, ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, dass er bei einem Unfall in Italien das deutlich beschädigte Fahrzeug notdürftig auf eigene Kosten so reparieren lässt, dass er es auf eigener Achse heimbringen kann. Verzögert sich die Reparatur wegen eines auf sich warten lassenden Sammeltransports, geht das zulasten des Schädigers, entschied das AG Lennestadt. |

     

    Hintergrund | Bei Auslandsunfällen gilt im Normalfall das Recht des Landes, auf dessen Boden sich der Unfall ereignet hat. Doch es gibt den Ausnahmefall, dass zwei Deutsche im Ausland zusammenstoßen. Insbesondere in den Touristenzentren ist das nicht so selten. So lag der Fall offenbar auch im Lennestädter Urteilsfall, bei dem deutsches Recht angewendet wurde.

     

    Zu Recht widerspricht das Gericht dem Versicherer, der Geschädigte hätte das Fahrzeug nicht einem Sammeltransport überlassen dürfen, sondern es nach einer Notreparatur nach Deutschland fahren müssen: Hätte sich bei der Begutachtung in Deutschland dann ein Totalschaden herausgestellt, wäre der Einwand sicher, die Notreparatur verstoße gegen die Schadenminderungspflicht, denn der Wagen hätte vor Ort verwertet werden müssen. Hinzu kommt: Es genügt nicht, dass der Versicherer „Notreparatur“ oder „Heimtransport auf dem Autozug“ im Prozess vorträgt. Er muss dann auch eine konkrete Vergleichsrechnung aufmachen, was das denn etwa gekostet hätte (AG Lennestadt, Urteil vom 7.11.2012, Az. 3 C 213/12; Abruf-Nr. 123551).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 2 | ID 36955360