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  • · Fachbeitrag · Schadenfeststellung

    Werkstatt unterstützt Sachverständige - Kosten erstattungsfähig

    | Unterstützt die Werkstatt den Sachverständigen mit Equipment und gegebenenfalls Arbeitskraft, darf sie das dem Geschädigten oder dem Sachverständigen in Rechnung stellen. Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer muss diesen Betrag erstatten, wenn er angemessen ist. Wie viel das sein kann, hat das AG Backnang entschieden. |

     

    Im konkreten Fall hielten die Richter Handlingkostenvon 55 Euro für das Verbringen eines Fahrzeugs auf eine Hebebühne, um es dort von einem Gutachter untersuchen zu lassen, für angemessen (AG Backnang, Urteil vom 16.8.2012, Az. 6 C 225/12; Abruf-Nr. 122655, mitgeteilt durch RAin Birgit Schwarz, Weißenhorn).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil ist erfreulich. Unseres Erachtens sollte die Werkstatt eine Rechnung nur dann stellen, wenn deren Unterstützung bei der Schadenhöhenfeststellung über die üblichen Handreichungen hinaus gingen. Denn sonst setzt sich bei den Gerichten, wo es ja erkennbar auch „menschelt“, der Eindruck fest, hier werde eine neue Position zur Einnahmeoptimierung geschaffen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 2 | ID 35257700