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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Wem gehören die Altteile aus der Reparatur?

    | Zu den Mythen der Schadenregulierung, die oft diskutiert werden, gehört die Frage nach dem rechtlichen Schicksal der Altteile, die bei einer Reparatur übrigbleiben. UE beantwortet sie. |

     

    Frage: Darf der Kunde nach einer Unfallreparatur (Kasko und/oder Haftpflicht) die Altteile mitnehmen oder gehen diese in das Eigentum der Versicherung über?

     

    Antwort: Die Antwort ist einfach, aber zu kurz gesprungen. Einen Eigentumsübergang oder auch nur einen Anspruch des Schädigers auf Überlassung der Altteile kennt das deutsche Recht nicht. Sie gehören nach der Reparatur dem, dem sie vorher auch gehört haben. Dieser kann darüber bestimmen, was mit den Teilen passieren soll. Sagt er nichts dazu, kann das nur als stillschweigende Vereinbarung gedeutet werden, dass die Teile in das Eigentum der Werkstatt übergehen sollen, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.

     

    Aber die Frage kommt ja vermutlich aus der Praxiserfahrung. Denn immer häufiger gibt es Teile, die noch einen erheblichen wirtschaftlichen Wert haben, obwohl sie so beschädigt sind, dass sie erneuert werden mussten. Das Paradebeispiel sind die teuren Scheinwerfer nach Abriss einer oder mehrerer Aufhängungslaschen. Aber auch andere Objekte sind denkbar.

     

    Entweder der Geschädigte (Haftpflicht) oder der Versicherungsnehmer (Kasko) würde diese werthaltigen Altteile gern versilbern. Manchmal möchte das auch die Werkstatt, sei es im Wege der Wiederverwendung als repariertes Gebrauchtteils, sei es durch Verkauf.

     

    Ein Versicherer aus dem Stuttgarter Raum hat vor etwa drei Jahren bereits mit der finanziellen Anrechnung übriggebliebener Teile experimentiert. Es würde uns nicht verwundern, wenn es da neue Aktivitäten gibt. Nachfolgend liefert UE Ihnen daher die rechtlichen Grundlagen für die Bereiche Kasko und Haftpflicht.

    Kaskobedingungen enthalten regelmäßig Regelung dazu

    In allen uns bekannten Kaskobedingungen gibt es folgende Klausel: „Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet.“

     

    Damit ist ausdrücklich geregelt, dass die Teile nicht dem Versicherer zufallen. Allerdings wird deren Veräußerungswert angerechnet. Das ist vereinfacht gesagt, der Restteilwert. Und das geht dann alles genauso wie beim Restwert. Der Gutachter wird bei Kaskofällen ja regelmäßig vom Versicherer entsandt. Also muss der das Thema „Restteilwert“ sogleich im Gutachten berücksichtigen und einen potenziellen Käufer für das Teil benennen.

     

    Selbstverständlich ist der Versicherungsnehmer dann nicht verpflichtet, die Restteile an den benannten potenziellen Käufer zu veräußern. Wenn die Werkstatt seines Vertrauens zu dem Betrag einsteigt, geht das auch in Ordnung. Nur unter diesem Preis darf er nicht verkaufen. Hat er selbst Verwendung für das Teil, kann er es auch einfach behalten um den Preis der Anrechnung des Wertes bei der Gesamtabrechnung.

    Erwägungen beim Haftpflichtschaden

    Bei Haftpflichtschäden kann sich der Versicherer naturgemäß nicht auf eine Klausel stützen. Da müssen allgemeine Erwägungen herhalten ‒ und Rechtsprechung dazu gibt es bisher nicht.

     

    Kein Herausgabeanspruch des Versicherers

    Sonnenklar ist: Der Versicherer hat keinen Anspruch auf Herausgabe der beschädigten Teile. Dafür gibt es keine Anspruchsgrundlage im Gesetz.

     

    Anrechnung zum Restteilwert

    Die Anrechnung des Restteilwerts kann nur mit den allgemeinen Erwägungen des Vorteilsausgleichs begründet werden. Der Grundsatz lautet, dass solche wirtschaftlichen Vorteile, die sich im Portemonnaie des Geschädigten wirtschaftlich messbar auswirken, anzurechnen sind.

     

    Das kennt man in Einzelfällen von der Wertverbesserung oder vom Neu-für-Alt-Abzug, aber auch von der Eigenersparnis bei der Mietwagennutzung. Und herausragend und vor allem kennt man das von der Anrechnung des Restwerts des gesamten verunfallten Fahrzeugs.

     

    Parallelüberlegungen zum Restwert des gesamten Fahrzeugs

    Unbestritten ist, dass der Restwert des Fahrzeugs anzurechnen ist. Wie das geht, ist geklärt: Maßstab ist der örtliche Markt. Nur wenn der Versicherer ein Überangebot vorlegt, bevor der Geschädigte verkauft hat, darf es auch vom überregionalen Markt stammen. Die weitere Voraussetzung dafür ist, dass der auswärtige Bieter das Fahrzeug abholt und sofort bezahlt.

     

    Diese Gedankengänge können auch auf den Restteilwert übertragen werden. Keinesfalls ist der Geschädigte verpflichtet, einen ausreichend großen und stabilen Karton zu suchen, den Scheinwerfer bruchsicher zu verpacken und das Ganze auf den Weg zu schicken. Wenn überhaupt, muss der Versicherer einen komfortablen Weg aufzeigen; der heißt Abholung beim Geschädigten.

     

    Dann allerdings spricht manches dafür, dass die Gerichte das unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs mitmachen werden, wenn es ein Versicherer versuchen sollte. Erhebt der Versicherer den Vorteilsausgleichseinwand allerdings erst, wenn der Geschädigte das Teil bereits entsorgen hat lassen, ist die Anrechnung nach unserer Einschätzung nicht mehr zumutbar.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2020 | Seite 8 | ID 46342977