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  • · Nachricht · Schadenabwicklung

    Kein Neu-für-alt-Abzug bei beschädigtem Kindersitz

    | Auch das AG Meppen kommt zum Ergebnis, dass bei einem beschädigten Kindersitz kein Neu-für-alt-Abzug vorgenommen werden darf. Denn dann müsste der Geschädigte einen gebrauchten Kindersitz erwerben. Das ist wegen des Risikos äußerlich nicht erkennbarer Vorschäden am potenziellen Kaufobjekt nicht zumutbar. |

     

    Auf den Neupreis des Kindersitzes in Höhe von 489,90 Euro hatte der Versicherer pauschal 150 Euro erstattet. Die Differenz musste er nachzahlen (AG Meppen, Urteil vom 17.06.2020, Az. 3 C 372/20, Abruf-Nr. 216778, eingesandt von Rechtsanwalt Kurt Spangenberg, Cloppenburg).

     

    Dabei kommt es nicht auf den Kaufpreis des beschädigten Kindersitzes an, sondern auf den Kaufpreis des als Ersatz beschafften. Denn auch hier geht es nicht um Kaufpreisersatz für den beschädigten Sitz, sondern um die Wiederbeschaffung. Zwischenzeitliche Preiserhöhungen gehen also zulasten des Schädigers.