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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Irritierender Hinweis auf der RKÜ: „Zusage für Kunden als Darlehen“ trotz geklärter Haftung

    | Ein Leser möchte wissen, wie er den aufgestempelten Hinweis „Zusage für Kunden als Darlehen“ auf der RKÜ verstehen müsse, wenn der Versicherer gleichzeitig dort angekreuzt hat, dass der Versicherungsnehmer zu 100 Prozent hafte. |

     

    Frage: In einem Haftpflichtschadenfall haben wir der RKÜ hinterhertelefoniert. Erst erhielten wir die Auskunft, der Schädiger habe den Schaden noch nicht gemeldet und die Polizeiakte habe man noch nicht einsehen können. Wir haben den Sachbearbeiter darauf aufmerksam gemacht, dass der Kunde selbst nicht zahlen könne und die Reparatur auf dessen Wunsch erst angefangen werde, wenn die Zahlung durch den Versicherer gesichert wäre. Bei unserem nächsten Anruf kündigte der Versicherer die Übersendung der RKÜ an, die dann auch eintraf. Angekreuzt ist „Der Versicherungsnehmer haftet zu 100 Prozent“. Und dennoch trägt sie den aufgestempelten Hinweis: „Zusage für Kunden als Darlehen“. Was hat das zu bedeuten? Kann der Versicherer das Geld von uns zurückfordern? Welches Risiko tragen wir, wenn wir nun reparieren?

     

    Unsere Antwort: Das „100-Prozent-Kreuzchen“ und der Stempel „als Darlehen“ widersprechen sich. Denn wenn die Haftung geklärt ist, gibt es keinen Grund dafür. So können wir nur vermuten, dass aus Sicht des Versicherers Restzweifel bestehen, die aber nicht so groß sind, dass er einen ausufernden Ausfallschaden riskieren möchte.

     

    „Darlehen“ ist allenfalls als Rückforderungsvorbehalt zu werten

    Wenn es nicht parallel dazu Korrespondenz zwischen dem Versicherer und dem Geschädigten, also Ihrem Kunden gibt, ist der Begriff „Darlehen“ unsinnig. Durch so einen Stempel kommt gewiss kein Darlehensvertrag zustande. Also kann man das nur umdeuten in einen Rückforderungsvorbehalt.

     

    Rückforderung allenfalls gegenüber dem Kunden

    Der muss allenfalls Ihrem Kunden Sorgen machen. Der Versicherer bezahlt ja nicht „Ihre Rechnung“, sondern er erfüllt den Schadenersatzanspruch des Kunden in Bezug auf die Reparaturrechnung. Dass das Geld auf Ihr Konto gezahlt wird, basiert auf der Abtretung. Weil der Versicherer mit dem Geld einen Anspruch Ihres Kunden, also des Geschädigten bedient, kann er das Geld - wenn überhaupt - nur dort zurückfordern. Wenn es keine Parallelkorrespondenz mit dem Kunden gibt, haben wir ernste Zweifel, dass der Stempel auf dem an Sie gesendeten Papier Wirkung gegenüber dem Kunden entfaltet. Sinnvollerweise sollten Sie Ihren Kunden auf den „Vorbehalt“ hinweisen.

     

    Nur am Rande: Kein Geschädigter muss sich in Schulden stürzen, um den Versicherer hinsichtlich des Ausfallschadens zu entlasten. Er könnte also darauf bestehen, erst zu reparieren, wenn der Versicherer einschränkungslos zusagt. Denn sonst hätte er im schlimmsten Fall am Ende doch Schulden.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 9 | ID 42324277