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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Info-Schreiben: Nichts am Unfallfahrzeug ändern!

    | Einzelne Versicherer fallen mit immer neuen Ideen auf. Nun behauptet einer mit einem Standardschreiben, der Geschädigte beim Haftpflichtschaden dürfe ohne vorherige Zustimmung keine Veränderungen am Unfallfahrzeug vornehmen. Das führt zu Irritationen, und ein Leser fragt, ob diese These richtig ist. Die Antwort lautet „Nein“. Erfahren Sie, warum. |

     

    Frage: Unser Kunde hatte einen unverschuldeten Unfallschaden. Nun bekam er vom Versicherer ein Schreiben, das unter anderem folgenden Inhalt hat: „Bitte übermitteln Sie uns Fotos der Schäden und ggf. eine Kalkulation der Werkstatt. Jede Veränderung des Kfz ohne unser vorheriges Einverständnis wäre ggf. als Beweisvereitelung zu Ihren Lasten zu werten!“ Diese beiden Sätze sind durch Unterstreichung deutlich hervorgehoben. Unser Kunde war deutlich verunsichert.Im Normalfall ergibt es sich bei unseren Abläufen von selbst, dass jedenfalls nach dem Unfall noch fahrfähige und verkehrssichere Fahrzeuge unverändert bleiben, bis eine RKÜ des Versicherers vorliegt. Aber es gibt auch immer wieder abweichende Fälle, bei denen der Geschädigte sein Fahrzeug schnellstmöglich repariert haben möchte. Und bei den nicht fahrfähigen Objekten entsteht ein Konflikt, der uns und die Kunden beängstigt, zwischen der Zustandsveränderung und der Ausfallschadenerweiterung. Ist die These des Versicherers richtig?

     

    Antwort: Nein, sie ist falsch. Manchmal muss der Geschädigte den Fahrzeugzustand sogar verändern. Wenn nämlich durch eine Notreparatur ein erhöhter Ausfallschaden verhindert werden kann, ist der Geschädigte aus Gründen der Schadengeringhaltung verpflichtet, diese Möglichkeit zu ergreifen (als Beispiel für viele: OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2007, Az. I-1 U 110/07, Abruf-Nr. 080029 ). Und der Versicherer wäre der erste, der das einwendet. Hat er allerdings zuvor das erwähnte Schreiben an den Geschädigten verschickt, wäre er mit dem Einwand wohl ausgeschlossen.