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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Gutachtenkosten abgetreten - Versicherer spielt Werkstatt und SV gegeneinander aus

    | Ein altes, aber im wieder neu aufflackerndes „Spielchen“ der Versicherer läuft so: Der Versicherer erstattet dem Sachverständigen den Anspruch aus den an diesen abgetretenen Gutachtenkosten, bestreitet gleichzeitig deren Berechtigung gegenüber dem Geschädigten bzw. im Fall der Abtretung gegenüber der Werkstatt, und kürzt den an die Werkstatt abgetretenen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten um die Gutachtenkosten. Das will sich ein Leser nicht gefallen lassen - zu Recht! |

     

    Frage: Wir raten unseren Kunden bei nahezu jedem Haftpflichtschaden zu einem Schadengutachten, auch bei Schäden knapp an der Bagatellschadengrenze. Nun erleben wir häufiger Folgendes: Der Versicherer behauptet, ein Schadengutachten sei nicht erforderlich gewesen. Daher stünde dem Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz der Gutachtenkosten zu. Dennoch habe man - wegen einer vom Gutachter vorgelegten Abtretung - den Betrag an ihn bezahlen müssen. Dieser Betrag müsse nun von dem an uns abgetretenen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten abgezogen werden. Die Absicht des Versicherers ist leicht zu durchschauen: Wir sollen aus Sorge, das könnte wieder vorkommen, den Kunden nicht mehr zum Schadengutachten raten. Was können wir tun?

     

    Unsere Antwort: Wenn der von Ihnen empfohlene Schadengutachter aktuelle Abtretungsformulare benutzt, ist darin der Anspruch des Geschädigten „auf Erstattung der Gutachtenkosten“ abgetreten worden. Der Versicherer behauptet aber, diesen Anspruch gebe es gar nicht. Dann muss er auch nichts auf die Abtretung hin bezahlen. Hätte der Versicherer Recht, ginge die Abtretung ja ins Leere.

    Wenn der Versicherer aber nun selber den Standpunkt vertritt, einen nicht bestehenden Anspruch an den Sachverständigen ausgezahlt zu haben, ist diese Zahlung Ihnen gegenüber ohne schuldbefreiende Wirkung. Das bedeutet: Der Versicherer muss die Reparaturkosten ungekürzt an Sie auszahlen.

     

    Dann wird er das Geld vom Schadengutachter zurückverlangen. Der aber kann sich auf § 814 BGB berufen: Wer in Kenntnis einer Nichtschuld zahlt, kann das Gezahlte nicht zurückfordern. Hier hat der Versicherer ja noch schriftlich erklärt, dass eine Nichtschuld vorliegt.

     

    PRAXISHINWEIS | Es ist also in solchen Fällen besser, gar nicht in die Diskussion darüber einzusteigen und darzulegen, dass ein Anspruch auf Erstattung der Gutachtenkosten doch besteht. Gehen Sie einfach den skizzierten formalen Weg. Verwenden Sie dazu den Textbaustein 340.

    Weiterführender Hinweis

    • Textbaustein 340: Versicherer kürzt Reparatur- um Gutachtenkosten

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 6 | ID 37521760