· Nachricht · Sachverständigenkosten
Die Üblichkeit ergibt sich aus der gesamten Bandbreite und nicht aus deren Mittelwert
Mit klarem Blick erkennt das AG Aalen in völliger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH, dass sich die werkvertragliche Üblichkeit aus der gesamten Bandbreite der statistisch relevant genannten Werte ergibt und nicht etwa aus deren Mittelwert.
In Bezug auf die BVSK-Honorarbefragung sagt das AG: Deren Rahmenwerte seien dem Gericht aus etlichen Verfahren bekannt. Dass der Kläger den Betrag der Obergrenze des Rahmenkorridors HB V ansetze, sei nicht zu beanstanden. Eine Pflicht zum Ansatz einer „Mittelgebühr“ oder des Betrags der Untergrenze gebe es im Bereich der Sachverständigenkosten nicht. Vielmehr sei der gesamte Spielraum des Honorarkorridors HB V marktüblich, ohne Rücksicht darauf, ob der Sachschaden sich nahe der Untergrenze des jeweiligen Schadenrahmens hält oder nahe der Obergrenze liegt (AG Aalen, Urteil vom 16.10.2026, Az. 1 C 292/24, Abruf-Nr. 256359, eingesandt von Sachverständigem Mario Müller, Wemding).
Wichtig — Das ist auch unter einem weiteren Aspekt von Bedeutung: Liegt der Auftragnehmer mit seinen Preisen deutlich über dem Üblichen, muss er den Geschädigten darauf hinweisen. Die Schwelle liegt bei einer Überschreitung von etwa 20 Prozent (s. AG Köln in UE 08/2026). Bei einer breiten Spreizung der Nennungen von Werten könnte es sein, dass 20 Prozent über dem Mittelwert noch innerhalb der Spreizung liegt. Es wäre sinnwidrig, davor warnen zu müssen, noch innerhalb des Üblichen zu liegen. Die Auffassung des BGH zur Üblichkeit ist der Entscheidung vom 04.04.2006 (Az. X ZR 122/05, dort Rz. 10, Abruf-Nr. 061058) zu entnehmen.
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