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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar/Kostenvoranschlag

    Kostenkalkulation durch Gutachter bei Bagatellschaden

    | Holt der Geschädigte bei einem Haftpflichtschaden in Höhe von weniger als 700 Euro eine Kostenkalkulation, also kein aufwendiges Schadengutachten, ein, für die der Schadengutachter 70 Euro berechnet, verstößt er damit nicht gegen die Schadenminderungspflicht. Der gegnerische Versicherer muss diese Kosten erstatten, entschied das AG Böblingen. |

     

    Der Versicherer hatte argumentiert, der Geschädigte hätte einen Kostenvoranschlag nur in einer Werkstatt einholen dürfen. Denn die hätte die Kosten dafür bei einer späteren Reparatur verrechnet. Dann wäre das für den Schädiger ohne Belastung geblieben. Dieser Logik ist das Gericht nicht gefolgt. Es sei ja schon gar nicht sicher, dass die Werkstatt die Kosten wirklich verrechne. Deshalb sei die These des Versicherers nicht mit dem geltenden Recht in Übereinstimmung zu bringen (AG Böblingen, Urteil vom 28.1.2014, Az. 2 C 2391/13; Abruf-Nr. 140469; eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen).

     

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