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  • 26.11.2018 · Nachricht · Sachverständigenhonorar

    Kosten für weitere gutachterliche Überprüfung sind zu erstatten

    | Beanstandet der Versicherer die Rechnung der Werkstatt, darf der Geschädigte den Schadengutachter, der das ursprüngliche Gutachten erstellt hat, mit der Prüfung der Rechnung beauftragen. Das ist dann eine eigenständige Leistung des Gutachters, die er dem Geschädigten berechnen darf. Der Schädiger muss die Kosten erstatten. Im Fall vor dem AG Magdeburg ging es um einen Betrag in Höhe von 59,50 Euro brutto (AG Magdeburg, Urteil vom 07.11.2018, Az. 122 C 1373/17 [122], Abruf-Nr. 205732 , eingesandt von Sachverständigem Michael Lukassek, Apenburg-Winterfeld). |