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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Gutachter macht Gutachten in eigener Sache

    | Das Firmenfahrzeug einer Schadengutachten-Firma erleidet einen Haftpflichtschaden. Der Geschäftsführer erstellt für das Fahrzeug ein Schadengutachten. Der Versicherer erstattet die Kosten dafür nicht, weil es sich nach seiner Auffassung nicht um ein neutrales Gutachten handelt. Letztlich zahlt der Versicherer nach einem Vergleich einen Teil der Kosten. |

     

    Hin und Her in den Instanzen

    Das AG Northeim weist die Klage des Gutachterbüros auf Erstattung der Kosten ab: Es fehlt an der für ein Schadengutachten notwendigen Neutralität.

     

    Die Berufungskammer des LG Göttingen gibt den Hinweis: Sie teile die Meinung des Amtsgerichtes, dass das Gutachten nicht neutral sei. Dennoch stünden der Klägerin die Kosten zu. Es sei ja anerkannt, dass auch ein Rechtsanwalt, der sich in einer Unfallsache selbst vertritt, Anwaltskosten dafür erstattet bekomme, und es gebe keinen Grund, warum das bei einem Schadengachter anders sein solle. Denn in eigener Sache sei der Anwalt ja schließlich auch nicht neutral. Aufgrund des Hinweisbeschlusses kommt es zu einem Vergleich, weil auch noch andere Schadenpositionen streitig waren (AG Northeim, Urteil vom 05.03.2020, Az. 3 C 365/18, in Verbindung mit LG Göttingen Hinweisbeschluss vom 17.06.2020, Az. 1 S 22/20, Abruf-Nr. 217899, eingesandt von Rechtsanwalt Selcuk Birdir, Kassel).