· Fachbeitrag · Restwert
Restwert bei Haftpflicht und Kasko: Aktuelle Rechtsprechung und untaugliche Angebote
Die Rechtsprechung des BGH zur Frage, auf welchem Markt Restwertgebote für verunfallte Fahrzeuge ermittelt werden müssen, ist sehr klar: Es kommt darauf an, ob es sich um einen Haftpflicht- und Kaskofall handelt, oder ob das verunfallte Fahrzeug veräußert oder teilrepariert weitergenutzt wird. Und bei Haftpflichtschäden spielt es eine Rolle, wer der Geschädigte ist: Ist er nicht gewerblich mit dem Fahrzeughandel befasst? Oder ist er Autohändler, Leasinggesellschaft oder „Auto-Bank“? UE gibt eine Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung und untaugliche Angebote.
Das gilt in allen Konstellationen im Kasko- und Haftpflichtfall
Generell gilt für alle Konstellationen im Kasko- und Haftpflichtfall Folgendes:
Ein Gebot vom großen Unbekannten ist unzumutbar
Schaut man bei manchem Restwertangebot, das über eine der Restwertbörsen eingeholt wird, genauer hin, fällt auf: Als Bieter wird eine Firma „Autohandel (Name)“ benannt. Allerdings ist die genannte Adresse die einer Abwicklungsgesellschaft der jeweiligen Restwertbörse. Auch die Telefonnummer ist bis auf die letzten Ziffern für die Nebenstelle identisch mit der Börse, und die genannte Mailadresse enttarnt sich hinter dem @ als eine der Börse.
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