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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Entweder Wertminderung oder SV-Honorar …

    | Sollte ein Sachverständiger auf sein Honorar für die zusätzliche Begründung einer Wertminderung verzichten, weil der Versicherer nur dann die Wertminderung an den Geschädigten auszahlen will? In der Antwort auf die Frage eines Lesers erfahren Sie, warum es - von Bequemlichkeitsaspekten und einem geringen Prozesskostenrisiko einmal abgesehen - keinen Grund für einen Verzicht gibt. |

     

    Frage: Als Kfz-Sachverständiger habe ich im Auftrag des Geschädigten ein Kfz-Haftpflichtschadengutachten erstellt. In diesem Gutachten wurde eine Wertminderung in Höhe von 150 Euro notiert. Durch den Rechtsanwalt des Kunden wurde ich informiert, dass der Versicherer aufgrund eines elektronischen Prüfberichtes eines Dienstleisters die merkantile Wertminderung gestrichen hat. Wunschgemäß habe ich in einer Stellungnahme schriftlich und umfangreich die von mir ermittelte Wertminderung begründet und bestätigt. Für meine nochmalige Tätigkeit in dieser Sache habe ich eine Honorarrechnung erstellt. Aufgrund meiner Stellungnahme lenkte der Versicherer ein. Allerdings stellt er für die nachträgliche Wertminderungsregulierung eine Bedingung: Die Wertminderung könne nur dann gezahlt werden, wenn ich auf mein Honorar für die Stellungnahme verzichte. Oder das Sachverständigenhonorar werde bezahlt, dann aber werde keine Wertminderung reguliert. Daraufhin bat mich der Rechtsanwalt, auf unser Honorar zu verzichten. Kann das richtig sein?

     

    Unsere Antwort: Nein, richtig ist das nicht, aber bequem für den Anwalt und ohne Kostenrisiko für den Geschädigten:

     

    • Wenn Sie verzichten, hat der Anwalt den Vorgang vom Tisch und kann ihn gegenüber dem Versicherer abrechnen. Sonst muss er noch mal ran und eine Klage diktieren. An einer Klage über solche Beträge ist nichts verdient, der Aufwand übersteigt die Gebühren.

     

    • Wenn sein Mandant keine Rechtschutzversicherung hat, ist die Klage auch nicht ganz ohne Risiko. Denn es ist nicht zwingend, dass das Gericht Ihrer Stellungnahme und ihrem ursprünglichen Gutachten folgen wird.

     

    • Das Risiko scheint uns aber eher theoretisch zu sein. Das Verhalten des Versicherers würde ja in der Klage offengelegt, was auch für den Richter durchschaubar ist. Vermutlich wird der Versicherer sogar nach Klageeingang bezahlen, ohne den Prozess zu führen. Aber auch das ist nicht sicher.

     

    Es spricht alles dafür, dass der Versicherer verurteilt wird, beides zu bezahlen, die Wertminderung und Ihr zusätzliches Sachverständigenhonorar, wenn der Prozess durchgezogen wird. Es gibt keinen rechtlichen Grund, warum Sie auf Ihr Honorar für die Stellungnahme verzichten sollten. Der Anspruch besteht auf jeden Fall gegenüber Ihrem Kunden. Alle anderen Fragen sind geschäftspolitischer Natur.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 13 | ID 39735080