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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Bagatellgrenze bei äußerstenfalls 800 Euro

    | Die Bagatellgrenze, ab deren Überschreitung die Einholung eines Schadengutachtens im Sinne des § 249 BGB erforderlich ist, liegt bei maximal 800 Euro. Wenn der Stoßfänger gebrochen ist, muss ohnehin geklärt werden, ob darunter weiterer Schaden entstanden ist. Das sind die Kernaussagen eines Urteils des AG Albstadt. |

     

    Die tatsächlichen Reparaturkosten lagen später bei 826,95 Euro, die gutachterliche Kalkulation lag sogar knapp darüber. Der Versicherer hat im Prozess versucht, den Schaden auf „fiktive Nettoreparaturkosten“ von 546,51 Euro herunterzurechnen. Darauf, so das AG, komme es aber nicht an. Denn der Geschädigte habe ja reparieren lassen.

     

    Keine Rolle spiele auch eine eventuelle vor der Beauftragung des Gutachters liegende Reparaturfreigabe des Versicherers. Denn die bringe das Recht auf ein Schadengutachten ebenso wenig zu Fall wie eine bereits durch den Versicherer erfolgte Beauftragung eines Gutachters sie zu Fall bringen würde (AG Albstadt, Urteil vom 28.3.2014, Az. 5 C 663/13; Abruf-Nr. 141238; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 2 | ID 42655177