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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Antworten auf die zentralen Rechtsfragen rund um das Sachverständigenhonorar

    | Das Recht des Geschädigten auf ein Schadengutachten ist im deutschen Haftpflichtschadenrecht eine Selbstverständlichkeit, sobald die Schadenhöhe eine Bagatellgrenze, die bei etwa 700 bis 750 Euro gezogen wird, überschritten hat. Soweit - so gut! Denn Anlass zum Streit bilden in der Regel drei andere Umstände: Versicherern ist das Recht des Geschädigten auf das Schadengutachten ein Dorn im Auge. Der Sachverständige ist in seiner Honorargestaltung relativ frei. Und die Versicherer vermengen allzu gerne Werkvertrags- und Schadenersatzrecht. |

    Im Fadenkreuz mancher Versicherer

    Versicherern ist das Recht des Geschädigten auf das Schadengutachten durchaus ein Dorn im Auge. Das liegt zum einen darin begründet, dass der qualifizierte Gutachter auch die Wertminderung ermittelt, die bei Kostenvoranschlägen gerne unter den Tisch fällt. Aber das liegt auch daran, dass das Schadengutachten ganz unmittelbar Geld kostet.

    Keine Gebührenordnung existent

    Der Gutachter erstellt für das Gutachten eine Rechnung. Der Geschädigte zahlt diese. Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer muss dem Geschädigten die Kosten erstatten. In der täglichen Praxis wird der Zahlungsweg jedoch abgekürzt, indem der Geschädigte seine Ansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer an den Gutachter abtritt.