23.09.2025 · Fachbeitrag · Reparaturkosten/Gutachterkosten
AG Frankfurt a. M. bejaht Wirksamkeit der Preisvereinbarung beim Werkvertrag
| „Vereinbart“ schlägt die „Üblichkeit“. So bestimmt es für den Werkvertrag § 632 Abs. 2 BGB. Nur wenn der Preis für die Werkleistung nicht vereinbart ist, kommt es auf die Frage der Üblichkeit der Höhe des berechneten Honorars an. Daher sind für Versicherer die vereinbarten Sachverständigenhonorare, aber auch vereinbarte Preisbestandteile im Hinblick auf Werkstattleistungen (z. B. Verbringungskosten, UPE-Aufschläge, Lackmaterialzuschlag) ein Hindernis bei der „zu teuer“-Argumentation und beim Regress. Also zweifeln sie deren Wirksamkeit an. Vor dem AG Frankfurt war das ohne Erfolg. |
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