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  • · Fachbeitrag · Rettungskosten

    OLG Frankfurt zum „berührungslosen Wildschaden“ und zum Vorschadeneinwand

    Vor dem Wildschwein ausgewichen, in der Leitplanke geendet, und das mit einem Fahrzeug, das mit dem Zusatz im Kaufvertrag „(Kratzer, Dellen, Abnutzungsspuren/Gebrauchsspuren am gesamten Fahrzeug) Nachlackierungen im Zuge der Aufbereitung“ gebraucht gekauft wurde. Das sind die Zutaten eines Vorganges, der beim OLG Frankfurt zu einem Urteil geführt hat, aus dem für diese Rettungskostenfälle viel gelernt werden kann.

    Vorschadenthematik war schnell entschärft, aber völlig unnötig

    Schnell beschrieben ist die Vorschadenthematik: In der Beweisaufnahme ließ sich durch den Verkäufer aufklären, dass das Fahrzeug ursprünglich aus dem Bestand einer BMW-Niederlassung stamme. Es sei dort aufbereitet und für den Verkauf an Endkunden vorgesehen gewesen. Damit habe es den Qualitätsstandards der Niederlassung für den Verkauf an Endkunden entsprochen. Bei Überschreitung einer definierten Standzeit im BMW-Showroom kämen aber auch Händler wie er zum Zuge. Der Satz in der Rechnung hinsichtlich „Gebrauchsspuren und Kratzer“ am Fahrzeug sei standardmäßig verwendet worden, da es ein Gebrauchtwagen gewesen sei. Denn es komme ja immer mal vor, dass Gebrauchtwagen kleinere Abnutzungen hätten. Dies bedeute keinesfalls, dass das Fahrzeug eine Beschädigung habe, es sei vielmehr eine Formulierung für Gebrauchsspuren, die so gering seien, dass man diese nicht offensichtlich sehen könne. Es sei eben ein Standardsatz zur Absicherung für ihn als Verkäufer für den Handel mit Gebrauchtwagen wegen der Gewährleistung.

     

    Das hat das Gericht akzeptiert. Da von Seiten des Versicherers kein substanzieller Vortrag zu Vorschäden erfolgte, war der Vorschadeneinwand damit erledigt (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.05.2026, Az. 3 U 11/24, Abruf-Nr. 254522, eingesandt von Rechtsanwalt Jörg Wildemann, Breidenbach).