· Restwertregress
Gutachter darf ein als unplausibel erscheinendes Restwertangebot aussortieren

Nimmt der Versicherer den Schadengutachter wegen dessen Restwertermittlung in Regress, stehen oft erhebliche Beträge im Raum. Beim OLG Düsseldorf ging es um mehr als 12.000 Euro Differenz zwischen zwei Angeboten. Der Gutachter hatte das höchste der über eine Restwertbörse ermittelte Angebote als unplausibel aussortiert und das zweithöchste Angebot als das höchste Relevante behandelt. Das OLG entschied: Das war in Ordnung.
Warum sich Versicherer gegen das Aussortieren wehrt
In der Tat wundert man sich von Zeit zu Zeit: Versicherer wollen Restwertangebote berücksichtigt wissen, bei denen der Eindruck naheliegt, dass entweder gar nicht das Fahrzeug, sondern dessen Identität das Ziel des Erwerbs ist, oder dass nicht nur mit Niedriglöhnen anderer Länder kalkuliert wurde, sondern dass die Ersatzteile dort schon auf wundersame Weise vorrätig sind. Auf diese Weise den Diebstahl von Fahrzeugen zu fördern, kann doch nicht im Interesse eines Versicherers sein.
Doch wer klaren Blickes ist, weiß: Am Ende wird das Fahrzeug zumeist seinen Weg dorthin finden. Wenn es nicht direkt vom zweifelhaften Bieter gekauft wird, wird es nicht selten von demjenigen dorthin verkauft, der zu einem günstigeren Betrag beim Erwerb zum Zuge gekommen ist.
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