Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Restwert/ Wiederbeschaffungswert

    Weiternutzungsfall: Versicherer rechnet Schaden fast auf Null ‒ AG Ehingen macht da nicht mit

    | Ganz und gar passend als Ergänzung zum Beitrag in UE 1/2024 zur Differenzierung zwischen einem auf konkreter und einem auf fiktiver Basis abgerechneten Totalschaden bekam UE ein Urteil des AG Ehingen eingesandt. Das Urteil ist im Ergebnis richtig. Bei der Begründung sollte man aber noch einmal genauer hinschauen, was hiermit geschieht. |

     

    Um diesen Weiternutzungsfall ging es

    Das Fahrzeug hat einen WBW von nur noch 1.500 Euro und gehört eindeutig in die Schublade „wird nahezu nur am Privatmarkt gehandelt“. Das hält den Versicherer nicht davon ab, 19 Punkte MwSt aus dem WBW herauszurechnen. Und statt des ordnungsgemäß dreifach belegten Restwertes „Null“ setzt er mit einem überregionalen Börsenangebot 811 Euro an. Dies, obwohl der Geschädigte das Fahrzeug einfach weiternutzt. Der Schaden war nur wirtschaftlich hoch im Verhältnis zum WBW, technisch war er überschaubar.

     

    Versicherer unterliegt vor AG Ehingen

    Das AG Ehingen urteilt mit voller Kostenlast beim Versicherer, dass der Restwert wegen der Weiternutzung bei Null bleibt, denn bei den Weiternutzungsfällen könne der Restwert ‒ wenn überhaupt ‒ nur mit einem örtlichen Überangebot in Zweifel gezogen werden. Und es urteilt, der WBW sei mit den vollen 1.500 Euro in die Schadenabrechnung einzustellen (AG Ehingen, Urteil vom 20.12.2023, Az. 1 C 191/23, Abruf-Nr. 239187, eingesandt von Rechtsanwalt Armin Ege, Ehingen).

     

    AG liegt im Ergebnis richtig, Begründung in einem Punkt missverständlich

    Beides entspricht der Rechtsprechung des BGH. Beim WBW ist die Begründung allerdings missverständlich. Das Gericht sagt: Weil so ein Fahrzeug nur am Privatmarkt wiederbeschafft werden könne, werde bei einer gedachten Wiederbeschaffung keine MwSt berechnet. Auf die Wiederbeschaffung und deren Folge „keine MwSt“ abzustellen, wäre jedoch gerade ein Argument für den Abzug.

     

    In solchen Fällen muss man eine Stufe vorher ansetzen: Richtig ist, dass auf solche Fahrzeuge beim Kauf typischerweise keine MwSt erhoben wird. D. h.: Im am Privatmarkt ermittelten WBW „steckt keine MwSt drin“. Und deshalb ist beim anzusetzenden WBW unabhängig von Fragen einer tatsächlichen oder auch nur gedachten Wiederbeschaffung aus dem WBW schon „vorn“ (und nicht hinten beim zweiten Schritt der Ersatzbeschaffung) keine MwSt herauszurechnen. Motto: Was nicht drinsteckt, kann man nicht rausziehen. Möglicherweise hat das Gericht das so gemeint. Es soll hier nur noch einmal präzisiert werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Versicherer attackiert den Restwert aus dem Gutachten mit örtlichen Überangeboten. Hat das Erfolgschancen?“, UE 2/2024, Seite 6 → Abruf-Nr. 49867335
    Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 11 | ID 49873833