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  • · Fachbeitrag · Restwert

    Keine Vorlagepflicht vor Verkauf des Unfallfahrzeugs

    | Auch das AG Eggenfelden orientiert sich an der BGH-Rechtsprechung und lehnt es ab, dass der Geschädigte beim Haftpflichtschaden dem Versicherer Gelegenheit zum Überbieten des Restwerts aus dem Schadengutachten geben muss. Der Geschädigte darf auf der Grundlage des Restwertes aus dem Schadengutachten das Unfallfahrzeug verkaufen. |

     

    Beachten Sie | Zwar erwähnt das Gericht den Beschluss des OLG Köln, der Gegenteiliges aussagt, im Urteil nicht ausdrücklich. Doch aus dem Zusammenhang ist offensichtlich, dass der Versicherer damit argumentiert hatte. Das Urteil aus Eggenfelden ist ein Beleg dafür, dass die Versicherer auf der Grundlage des mit der BGH-Rechtsprechung nicht übereinstimmenden Kölner Beschlusses keine Ruhe geben werden. Die Reihe der Instanzurteile, die die Kölner Entscheidung verwerfen, wird damit immer länger (AG Eggenfelden, Urteil vom 29.9.2014, Az. 1 C 556/14; Abruf-Nr. 143005; eingesandt von Rechtsanwalt Otmar Lemberger, Simbach am Inn).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Vorsicht: Auch das LG Köln fordert die Vorlage des Gutachtens“, UE 10/2014, Seite 3
    • Beitrag „Argumentationshilfe zum l‚OLG Köln-Unsinn ‘“, UE 9/2014, Seite 6
    • Textbaustein 379: Restwert - „OLG Köln-Unsinn“ und der BGH (H)
    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 1 | ID 43013433