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  • · Nachricht · Restwert

    Keine Ruhe beim Restwert, und immer dasselbe

    | Mancher Versicherer versucht es immer wieder: Er schreibt sehr früh den Geschädigten an, mit dem Hinweis, er solle das verunfallte Fahrzeug nicht sofort veräußern, denn man könne ihm bestimmt ein besseres Restwertangebot unterbreiten. So ein Schreiben ist für sich genommen nicht anrüchig. Es ist die eigene Interessenwahrnehmung. Doch wenn sich der Geschädigte davon nicht beeindrucken lässt, gilt auch beim AG Oldenburg unter Anwendung und Zitierung der BGH-Rechtsprechung Folgendes: |

     

    Ein solches allgemein gehaltenes Informationsschreiben löst keine Pflichten des Geschädigten aus, mit der Verwertung des Unfallfahrzeugs zu warten (AG Oldenburg, Urteil vom 07.04.2022, Az. 1 C 1265/21, Abruf-Nr. 228615, eingesandt von Rechtsfachwirt Carsten Plate, Rechtsanwälte Melchers und Kollegen, Nordenham).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Die Ankündigung eines Überangebots genügt nicht“, UE 8/2020, Seite 2 → Abruf-Nr. 46683724
    • Beitrag „Restwert örtlich ermitteln mit Weiterverkaufshinweis auf überregionale Restwertangebote?“, UE 4/2020, Seite 9 → Abruf-Nr. 46396675
    Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 1 | ID 48194715