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  • · Fachbeitrag · Restwert

    Keine Pflicht zur Vorlage des Gutachtens vor Restwertverkauf

    | Bei Haftpflichtschäden gibt es keine Pflicht des Geschädigten, dem Versicherer das Gutachten im Hinblick auf eine Prüfung des Restwerts vorzulegen. Er darf zum gutachterlich festgestellten Restwert verkaufen. Das gilt nach Ansicht des AG Michelstadt auch dann, wenn der Schadengutachter den potenziellen Aufkäufern den Fahrzeugzustand am Telefon beschrieben hat, ohne ihnen Lichtbilder vorzulegen. |

     

    Auf die Frage, wie der Sachverständige den Restwert am örtlichen Markt ermittelt hat, kommt es letztlich gar nicht an. Denn das weiß der Geschädigte ja gar nicht, wenn er das Gutachten bekommt. Wenn es drei Angebote enthält, ist das aus Sicht des Geschädigten ausreichend (AG Michelstadt, Urteil vom 6.7.2015, Az. 1 C 209/14 [02], Abruf-Nr. 145024, eingesandt von Rechtsanwalt Jörg-Ulrich Cappel, Rüsselsheim).

     

    PRAXISHINSWEIS | Es ist nur mit Mühe zu verstehen, dass die Versicherer dieses Pferd immer wieder reiten. Mit Ausnahme der Verirrung des OLG Köln, die selbst von den Gerichten in dessen Bezirk nicht mitgemacht wird, holen sie sich immer wieder blutige Nasen. Die Strategie lautet offenbar: Steter Tropfen wird den Stein schon irgendwann höhlen. Bis jetzt ist das aber nicht der Fall.