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BGH: Restwert muss bei durch herstellereigene Bank finanziertem Fahrzeug am Sondermarkt ermittelt werden
| Es kam, wie es sich aufgrund verschiedener Äußerungen „aus Karlsruhe“ bereits angedeutet und wie es UE bereits als Risiko beschrieben hatte: Jedenfalls bei einem Fahrzeug, das durch eine dem Hersteller zuzuordnende Bank finanziert und an die Bank sicherungsübereignet wurde, muss der Restwert unter Einbeziehung des „Restwertmarktes im Internet“ ermittelt werden. Sprich: unter Einbeziehung der Restwertbörsen ‒ also genau so, wie es bereits für Leasingfahrzeuge entschieden wurde. |
Der BGH differenziert aber zwischen der Finanzierung durch Sparkassen, Volksbanken etc. und den Herstellern zuzuordnenden Banken: „Vielmehr ist ‒ mit dem Berufungsgericht ‒ darauf abzustellen, ob es sich wie in den bisher entschiedenen Fällen eines Autohauses und eines Leasinggebers bei dem konkreten geschädigten Sicherungsnehmer um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen befasst. Dies mag zwar bei den meisten Finanzdienstleistern nicht der Fall sein, kann jedoch für die in den VW-Konzern als Tochtergesellschaft eingebundene Automobil-Bank ohne weitere Aufklärung im Tatsächlichen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Im Übrigen hat der Senat in seiner erwähnten Leasingentscheidung maßgeblich darauf abgestellt, ob es dem Leasinggeber selbst oder über die in seine Geschäftstätigkeit eingebundenen Autohäuser ohne weiteres möglich gewesen wäre, Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet zu nehmen.“ (BGH, Urteil vom 25.03.2025, Az. VI ZR 174/24, Abruf-Nr. 248667).
Wichtig | Jeder Schadengutachter tut also gut daran, das ab sofort (nein, nicht erst „ab morgen“!) so zu handhaben. Jede anwaltliche Vertretung tut ebenso gut daran, ein Schadengutachten, das nicht nach dieser Anforderung erstellt wurde, bei der Plausibilitätsüberprüfung durchfallen zu lassen. Denn sonst drohen Regressforderungen. Regressforderungen „rückwärts“ sind allerdings nach Auffassung von UE nicht zu befürchten, weil sich die Schadengutachter ohne Weiteres an OLG Hamm und OLG München orientierten durften.