23.12.2014 · Fachbeitrag · Restwert
Berufungskammer des LG Köln stellt sich gegen das OLG
Die Berufungskammer des LG Köln (deren Vorsitzender der Landgerichtspräsident ist) hat klar erkannt, dass der unsägliche Beschluss des OLG Köln zum Restwert nicht mit der BGH-Rechtsprechung in Übereinstimmung zu bringen ist: Der Geschädigte muss vor Verkauf des Unfallwagens zum gutachterlich festgestellten Betrag nicht dem eintrittspflichtigen Versicherer Gelegenheit geben, den Restwert zu prüfen und gegebenenfalls zu überbieten.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 19,90 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig