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  • 23.12.2014 · Fachbeitrag · Restwert

    Berufungskammer des LG Köln stellt sich gegen das OLG

    Die Berufungskammer des LG Köln (deren Vorsitzender der Landgerichtspräsident ist) hat klar erkannt, dass der unsägliche Beschluss des OLG Köln zum Restwert nicht mit der BGH-Rechtsprechung in Übereinstimmung zu bringen ist: Der Geschädigte muss vor Verkauf des Unfallwagens zum gutachterlich festgestellten Betrag nicht dem eintrittspflichtigen Versicherer Gelegenheit geben, den Restwert zu prüfen und gegebenenfalls zu überbieten.