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  • 30.05.2014 · Fachbeitrag · Restwert

    Auch bei Kasko muss das Restwertüberangebot konkret sein

    | Auch in der Vollkaskoversicherung entfaltet ein Restwertüberangebot nur Wirkung, wenn es ausreichend konkret ist. Es muss mindestens die Anschrift des vom Versicherer benannten Käufers erkennen lassen und einen Hinweis enthalten, ob Abholkosten entstehen, entschied das LG Bielefeld. |