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  • · Fachbeitrag · Restwert

    Altes Fahrzeug, fast nichts passiert, Totalschaden und Restwert

    | Ein Klassiker: Das Fahrzeug des Geschädigten hat nur noch einen sehr niedrigen Wiederbeschaffungswert (WBW). Da führt schon ein kleiner Unfall, bei dem technisch nichts Ernsthaftes passiert ist, zum Totalschaden. Der Geschädigte kann das Fahrzeug unrepariert weiter nutzen und tut es auch. Der Versicherer zieht trotz der glasklaren Rechtsprechung des BGH alle Register, um den Restwert (RW) hochzutreiben. An zwei von anwaltlichen UE-Lesern übermittelten Vorgängen stellen wir die Rechtslage dar. |

     

    Restwert höher als der WBW

    Das hat Originalitätswert: Laut Schadengutachten liegt der WBW bei 1.500 Euro, was beim geschätzten Abzug der Differenzmehrwertsteuer zu einem Regulierungs-WBW von etwa 1.460 Euro führt. Die Reparaturkosten liegen im 130-Prozent-Bereich. Der vom Versicherer durch Angebotseinholung ermittelte Restwert beträgt ebenfalls 1.500 Euro. So ist also ein „negativer Schaden“ entstanden, der Versicherer rechnet mit seinem „Guthaben“ von ca. 40 Euro gegen die Schadenpauschale auf. Kann das richtig sein?

     

    Zunächst einmal: Wenn ein Aufkäufer gerade so ein Fahrzeug im Hinblick auf die Aggregate braucht, kann ihm der Blechschaden egal sein. Das Fahrzeug schien ihm verfügbar, es lag auch ein Gutachten zum Zustand vor. Das ist der Vorzug gegenüber vielleicht windigen Privatangeboten. So lässt sich eventuell bei diesem Zahlenwerk erklären, warum das Gebot für das beschädigte Fahrzeug und der WBW nicht differieren.