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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten/Sachverständigenhonorar

    Irritationen rund um die „Rechnungsprüfung“

    | In der Ausgabe 9/2018 (Seite 3) hat UE über eine Entscheidung des AG Plön berichtet, wonach eine Rechnungsprüfung ein eigenständiger Vorgang sei, der eigenständig abgerechnet werden könne. Habe der Versicherer eine solche Rechnungsprüfung verlangt, müsse er die Kosten dafür auch erstatten. In diesem Zusammenhang hat sich ein Schadengutachter gemeldet. Er meint, der Schadengutachter dürfe einen solchen Auftrag gar nicht annehmen, denn das sei Parteiverrat. |

     

    Vorab: „Parteiverrat“ ist ein Begriff aus dem Strafrecht (§ 356 StGB). Er bezeichnet ein Sonderdelikt, das nur ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand begehen kann, wenn er ‒ pflichtwidrig ‒ auf beiden Seiten eines Falles agiert. Ein Schadengutachter kann also jedenfalls in diesem engeren Sinne keinen Parteiverrat begehen.

     

    Aber vermutlich meint der Leser das eher im übertragenen Sinne. Da muss man 2 Fallgruppen unterscheiden: