· Fachbeitrag · Subjektbezogener Schadenbegriff
Plausibilitätskontrolle der abgerechneten und ggf. vereinbarten Kosten durch Geschädigten
Der Schutz des Geschädigten durch den subjektbezogenen Schadenbegriff in den jeweiligen Ausprägungsformen des Werkstatt-, Sachverständigen-, Haken-, Mietwagenrisikos etc. geht nicht so weit, dass der Geschädigte offensichtlich überzogene Positionen oder offensichtlich unnötige Aufwendungen für erforderlich halten darf. Der Maßstab der Offensichtlichkeit ist dabei im Regelfall das Laienwissen. Einige Beispiele aus der Rechtsprechung und einige generelle Überlegungen zeigen Ihnen, worum es geht.
Es geht um das Wissen des konkreten Geschädigten
Die Messlatte ist nicht der durchschnittliche Geschädigte, sondern der konkrete Geschädigte. Wenn dieser Sonderwissen hat, ist darauf abzustellen. Beispielsweise kann ein Karosseriebauer oder gar ein Sachverständiger als Geschädigter das Schadengutachten durchaus intensiv prüfen, auch wenn ein Laie das nicht kann. Ein Nutzfahrzeug-Verkäufer kann ohne Weiteres erkennen, ob der Abschleppunternehmer mit einem 7,5- oder mit einem 14-Tonner anrückt, auch wenn der Laie das nicht kann.
Solches Sonderwissen ist bei der Pflicht zur Plausibilitätskontrolle zu berücksichtigen. Das ist dann die Ausnahme von der Regel. Und wenn der Versicherer und das Gericht davon wissen, werden sie das zu Recht berücksichtigen.
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