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  • · Fachbeitrag · Regress

    Auftrag „Reparatur wie vom Schadengutachter vorgesehen“: Differenzierte Betrachtung

    Im „Dies und das war nicht notwendig“-Regress ist die erste Verteidigungslinie der Werkstatt, so habe es aber im Gutachten gestanden und der Auftrag habe auf Reparatur wie vom Schadengutachter vorgesehen gelautet. Die Mehrzahl aller Gerichte gesteht der Werkstatt zu, auf die Richtigkeit des Gutachtens zu vertrauen. Die Grenze dessen ist nur ein offensichtlicher Fehler im Gutachten. UE hat für Sie einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung mit einem neuen Urteil des AG Bitburg zusammengestellt.

    Mehrere Gerichte haben kleine Einschränkungen formuliert

    Mehrere Gerichte haben kleine Einschränkungen formuliert – und zwar das AG Wangen, das AG Dillingen a. d. Donau und das AG Aue:

     

    • Dass offensichtliche Fehlleistungen des Gutachters von der Werkstatt nicht übergangen werden dürfen, hat das AG Wangen klargestellt: „Eine Hinweispflicht kommt nur dann in Betracht, wenn evidente Unrichtigkeiten bestehen oder sich die Maßnahmen im Gutachten aus der Perspektive eines vernünftigen Werkstattmitarbeiters deutlich über den sonst üblichen Maßnahmen und Kosten bewegt und damit eine eindeutige unwirtschaftliche Vorgehensweise vorliegt.“ (AG Wangen, Urteil vom 30.01.2025, Az. 4 C 116/23, Abruf-Nr. 246805).