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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten/Gutachen

    Komplexe „zugebaute“ Fahrzeuge erschweren und verteuern die Reparaturkostenprognose

    | Moderne Fahrzeuge sind komplexe Gebilde. Und die Zahl der Bauteile steigt. Gleichzeitig werden aus Design- und Aerodynamikgründen kaum noch Lücken gelassen. Öffnet man die Motorhaube, sieht man vor allem durchgestylte Abdeckungen. Zu erkennen, was beschädigt ist, wird immer schwieriger. Dazu erreichten UE zwei Leserfragen. |

     

    Frage: Als Schadengutachter stehe ich regelmäßig vor dem Problem, ohne aufwändige Demontagearbeiten nicht mehr erkennen zu können, wie intensiv der Schaden ist. Vor allem bei Frontschäden werden manche Schadenanteile erst bei der Reparatur offenbar. Bei nicht mehr fahrfähigen Fahrzeugen kann ich die Werkstatt bitten, bereits Demontagearbeiten zur Verbesserung der Erkennbarkeit vorzunehmen. Doch bei „ambulanten“ Besichtigungen stiege der Aufwand dramatisch. Denn zur weiteren Nutzbarkeit des Fahrzeugs müsste alles, was demontiert wurde, ja wieder remontiert werden. Anders als bei „stationären“ Besichtigungen ist die Demontage dann kostenmäßig keine Vorwegnahme von bei der Reparatur ohnehin erforderlichen Arbeiten. Wie ist damit umzugehen?

     

    Antwort: Da sehen wir grundsätzlich zwei verschiedene Wege.

     

    Ein Weg folgt dem Motto „Was muss, das muss“. Dann wird eben demontiert und remontiert. Und wenn das Kosten verursacht, dann ist das so. Zwar wird es dann Gegenwind des Versicherers geben. Doch wird ein seriös arbeitender Schadengutachter (notfalls dem Gericht) erklären können, warum dieser Aufwand notwendig war.

     

    Der andere Weg ist die Gutachtenerstellung in zwei Schritten. Insbesondere bei wirklich ambulanten Kunden, die das Fahrzeug nicht für einen halben Tag für die Gutachtenerstellung entbehren können oder wollen, ist das manchmal nicht anders zu machen.

     

    PRAXISTIPP | Bei der Gutachtenerstellung in zwei Schritten ist es wichtig, dass im Gutachten sinngemäß notiert ist: „Das Fahrzeug wurde im noch benutzbaren Zustand zur Begutachtung vorgestellt. Auf zur endgültigen Schadenbeurteilung notwendige Demontagearbeiten wurde daher zunächst verzichtet, damit keine doppelten Arbeitsschritte entstehen und damit kein zusätzlicher Ausfallschadentag für die Begutachtung entsteht. Sollten sich bei der Reparatur des Fahrzeugs nach dem Freilegen des Schadenbereiches weitere Schadenanteile zeigen, ist eine weitere Besichtigung durch den Schadengutachter notwendig.“

     

    Damit ist dann geklärt, dass der Schadengutachter nicht etwa nachlässig und oberflächlich, sondern schadenmindernd vorgegangen ist. Vor diesem Hintergrund sind dann auch ein erhöhter Begutachtungsaufwand und damit verbundene erhöhte Gutachtenkosten erklärbar.

     

    Frage: Wenn wir als Werkstatt bei der Reparatur erkennen, dass nicht alle Schadenanteile im Gutachten erfasst sind, melden wir uns im Auftrag des Kunden abermals beim Gutachter und bitten um eine Ergänzung des Gutachtens um die nunmehr entdeckten Schadenanteile. Ein Gutachter aus unserer Region erklärt uns aber dann regelmäßig, dafür komme er nicht noch mal. Er werde auch das Gutachten nicht ergänzen. Wenn der Versicherer die Positionen in der Abrechnung beanstande, werde er sie im Wege einer „Rechnungsprüfung“ durchwinken. Er habe sich entsprechende Notizen gemacht. Ist das ein sinnvoller Weg?

     

    Antwort: Diesen Weg halten wir nicht für sinnvoll. Der Königsweg ist und bleibt für uns aus Werkstattsicht die Nutzung der „Reparatur gemäß Gutachten“-Rechtsprechung: Der Geschädigte darf sich auf das Schadengutachten verlassen und der Werkstatt den Auftrag erteilen, so zu reparieren, wie der Schadengutachter es vorgesehen hat.

     

    Ich war es nicht, der Gutachter war es, sagt der Geschädigte

    Für die konsequente Nutzung der „Ich war es nicht, der Gutachter war es“-Logik muss es dann aber auch der Gutachter gewesen sein.

     

    Wenn Sie als Werkstatt den Auftrag haben, so zu reparieren, wie der Schadengutachter es vorgesehen hat, überschreiten Sie den Auftrag, wenn sie über den Inhalt des Schadengutachtens hinaus reparieren.

     

    Schon um werkvertraglich auf der sicheren Seite zu sein, sollte sich der Schadengutachter vor der Reparatur der vom Gutachten noch nicht umfassten Schadenanteile äußern.

     

    Doch auch schadenrechtlich kann sich der Geschädigte nur auf den Schutz des Schadengutachtens berufen, wenn die Schadenanteile vom Gutachten und ggf. dessen Ergänzung umfasst sind. Und am Ende würde ja gerade um die Schadenanteile gestritten, die eben nicht vom Gutachter erfasst wurden.

     

    Was Du heute kannst besorgen …

    Letztlich ist das alles auch eine Frage der Zeitabläufe: Wenn eine vollständige Dokumentation aller und damit auch der nachträglich entdeckten Schadenanteile mit Übersendung der Rechnung an den Versicherer vorliegt, besteht jedenfalls die Chance, dass die Angelegenheit mit einem Arbeitsgang erledigt wird.

     

    Anderenfalls kommt die Rückfrage des Versicherers, die Rückfrage an den Schadengutachter, die Versendung des Ergebnisses an den Versicherer und die Zeit, bis der Versicherer den Vorgang dann wieder anfasst, hinzu. Das ist nicht zeitökonomisch.

     

    Der Schadengutachter kann seinen zusätzlichen Aufwand auch berechnen, siehe oben.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Textbaustein 474: Gutachtenkosten bei Besichtigung in Etappen (H) → Abruf-Nr. 45884251
    Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 6 | ID 45879151