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  • · Nachricht · Reparaturkosten

    Werkstatteigenes Kfz: Eingeschränkter Schutz durch Gutachten

    | In UE 3/2021 hatten wir die Leserfrage verneint, ob sich die Werkstatt genauso wie der laienhafte Geschädigte auf den Schutz durch das Schadengutachten und auf das sog. Werkstattrisiko berufen kann. Ist eine Werkstatt Geschädigter, kann sie Fehler des Gutachters nämlich selbst beurteilen. Außerdem liegen Fehler in der eigenen Werkstatt innerhalb des eigenen Einflussbereichs. Nun erreichte UE ein Urteil des AG Wesel, das die Dinge genauso sieht. |

     

    • Auszug aus dem Urteil

    „Hier besteht indes die Besonderheit, dass die Reparaturarbeiten gerade nicht in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattgefunden haben. Vielmehr hat die Klägerin als Kfz-Fachbetrieb die Reparatur ihres Fahrzeuges selbst durchgeführt, so dass die Kosten für Arbeiten, die von der Klägerin als Fachfirma bzw. ihren Mitarbeitern als Fachleuten nicht als erforderlich angesehen werden durften, von der Beklagten auch nicht zu erstatten sind. Es kommt hinzu, dass die Klägerin bei ihrer Selbst- bzw. Eigenreparatur im Gegensatz zur Fremdreparatur neben der Auseinandersetzung um die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, also der Beklagten, nicht auch noch einer ihr ggf. unzumutbaren weiteren Auseinandersetzung mit einer anderen Reparaturwerkstatt um die Erforderlichkeit der abgerechneten Reparaturkosten ausgesetzt ist. Auch dies ist ein Umstand, der es rechtfertigt, die den Geschädigten begünstigenden Grundsätze zum Werkstatt- bzw. Prognose-Risiko bei der Selbst- bzw. Eigenreparatur durch die eigene Fachwerkstatt nicht zur Anwendung kommen zu lassen.“

     

    Die Folge davon ist: Bei Streit um den notwendigen Reparaturumfang holt das Gericht ein weiteres Gutachten ein (AG Wesel, Urteil vom 08.10.2020, Az. 5 C 108/19, Abruf-Nr. 220973).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „So gelingt der Nachweis der Auslastung bei der Reparatur des werkstatteigenen Fahrzeugs“, Seite 7 → Abruf-Nr. 44544649
    • Textbaustein 046: Unfallreparatur am werkstatteigenen Fahrzeug (H) → Abruf-Nr. 36353730
    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 2 | ID 47262678