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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Wenn Schadensteuerung in die Hose geht

    | Schadensteuerung durch den Versicherer und Hol- und Bringservice durch dessen Partnerwerkstatt. Eine sehr schlecht gemachte Reparatur und eine Werkstatt, die auch ansonsten ihre Hausaufgaben nicht gemacht hat. Der Versicherer sieht nicht ein, dass sein Konzept im konkreten Fall krachend gescheitert ist. Das sind die Zutaten zu einem Cocktail, den ein pfiffiger Rechtsanwalt gut gemixt hat. Lesen Sie ‒ über den Unterhaltungswert des Falles hinaus ‒, wie man aus Fehlern anderer lernen kann. |

    Geschädigter kann von konkret auf fiktiv umsteigen

    Das Ergebnis des Falles: Wenn der Geschädigte zwar die Beschädigungen reparieren lässt, die Reparaturqualität aber zu erheblichen Reparaturmängeln führt, ist der Geschädigte nicht gehindert, auf die fiktive Abrechnung umzusteigen. Dabei sind auch die Mehrkosten zu berücksichtigen, die durch die ‒ wenn auch nur fiktive ‒ Nachbesserung entstehen, weil das spätere in Ordnung bringen teurer ist, als eine von Anfang an korrekte Reparatur gewesen wäre (LG Göttingen, Urteil vom 06.09.2017, Az. 5 O 94/15, Abruf-Nr. 198799, eingesandt von Rechtsanwalt Matthias Böhling, Hann.-Münden).

    Die abenteuerliche Geschichte hinter dem Fall

    Was war passiert? Bei einem Haftpflichtschaden mit nennenswertem Reparaturumfang lässt sich der Geschädigte vom Versicherer in dessen Partnerwerkstatt lenken. Die ist zwar etwas weiter entfernt, bietet aber einen Hol- und Bringservice an. Der Geschädigte ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

     

    Die Partnerwerkstatt des Versicherers holt das Fahrzeug des Geschädigten ab, den Werkstattauftrag unterzeichnet der Geschädigte am Ort der Übergabe, also außerhalb der Geschäftsräume der Werkstatt (§ 312b BGB). Eine Widerrufsbelehrung im Hinblick auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei solchen außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträge hat der Außendienstler der Werkstatt nicht erteilt.

     

    Nach der Reparatur bringt die Werkstatt das Fahrzeug zurück. Dem Geschädigten kommt manches merkwürdig vor. Er beauftragt einen Kfz-Sachverständigen, der prüft die Reparatur. Das Ergebnis ist eindeutig: Der Kofferraumboden ist aufgewölbt, innen sind Teilbereiche ohne Lackierung.

     

    Inzwischen hat der Geschädigte einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Dessen Nachbesserungsdiskussionen mit der Werkstatt führen nicht weiter. Folglich widerruft er nun den „an der Haustür“ geschlossenen Vertrag und teilt der Werkstatt mit, aufgrund des Widerrufs stehe ihr nichts zu.

     

    Die Werkstatt, die auch vom Versicherer kein Geld bekam, hat gar nicht mehr versucht, von ihrem Kunden (dem Geschädigten) Geld zu bekommen. Das wäre auch zwecklos gewesen, denn ohne eine korrekte Widerrufsbelehrung hat sie wegen der bis zum Widerruf geleisteten Arbeiten keine Ansprüche.

     

    Jetzt schaltet der Geschädigte auf Fiktivabrechnung um und verlangt vom eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer den vollen Reparaturkostenbetrag netto zzgl. der auf ihn zukommenden Mehraufwendungen.

     

    Die untauglichen Abwehrargumente des Versicherers

    Der Versicherer lehnt rundweg ab. Das Fahrzeug sei ja weitgehend repariert, und diesen bereits reparierten Anteil habe der Geschädigte wegen seines durchgreifenden Widerrufs ja umsonst bekommen. Insoweit sei ihm kein Schaden entstanden. Und er könne per se nicht mehr fiktiv abrechnen, nachdem er konkret habe reparieren lassen. Dann hat der Versicherer aber doch die Kosten der Nachbesserung in einer anderen Werkstatt erstattet.

     

    Die Antwort des Gerichts

    Das Gericht orientiert sich an der Rechtsprechung des BGH, wonach der Geschädigte nicht an die zunächst gewählte Abrechnungsart gebunden ist. Eine Ausnahme liegt nur vor, wenn der Geschädigte und der Versicherer eine verbindliche Absprache getroffen haben. Sich auf den Werkstattvorschlag des Versicherers eingelassen zu haben, erfüllt nicht die Anforderungen an eine verbindliche Absprache. Damit konnte der Geschädigte auf die fiktive Abrechnung umsteigen.

     

    Das kuriose Ergebnis

    Dass die Werkstatt wegen des Widerrufs und vor allem wegen der fehlenden Widerrufsbelehrung nebst notwendigen Nebenerklärungen nichts für die geleisteten Arbeiten verlangen kann, entlastet also nicht den Schädiger und seinen Versicherer.

    Was kann jede Werkstatt aus dieser Posse lernen?

    Das Wichtigste, was jede Werkstatt aus diesem Fall lernen kann, und zwar unabhängig von der Positionierung als Partnerwerkstatt eines Versicherers: Wer ein zu reparierendes Fahrzeug beim Verbraucher-Kunden oder sonst wo abholt und den Kunden den Auftrag außerhalb der Werkstatträume unterzeichnen lässt, schließt ein widerrufliches Geschäft ab. Der Kunde kann auch dann noch widerrufen, wenn das Fahrzeug fertig repariert ist.

     

    Wurde er nachweisbar ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt und hat er nachweisbar erklärt, die Werkstatt solle die Reparatur beginnen, obwohl die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist, muss er alles bis zum Widerruf bereits reparierte bezahlen. Ist die Reparatur bereits beendet, kann der Kunde nicht mehr widerrufen und muss alles bezahlen.

     

    Aber noch einmal: Ohne Belehrung gibt es nach dem Widerruf nichts. Und ohne Belehrung verlängert sich die Widerrufsfrist auf 14 Tage plus ein Jahr. Das Gefährliche ist: Weil solche Verträge so gut wie nie widerrufen werden, ist eine „Das ist doch bisher immer gut gegangen“-Mentalität weit verbreitet.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Musterformulierungen: So setzen Sie das neue Widerrufsrecht in der Praxis fachgerecht um“, UE 8/2014, Seite 12 → Abruf-Nr. 42841097
    Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 7 | ID 45089615