Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Warum Prüfberichte untauglich und irrelevant sind

    | Der Prüfbericht ist jedenfalls in dem konkreten Fall nicht geeignet, den Inhalt des Schadengutachtens anzuzweifeln, entschied das AG Zittau, Zweigstelle Löbau. Die aufgeführten Gründe ‒ allgemeine Ausführungen, unbekannter Aussteller ‒ gelten auch bei vielen anderen Prüfberichten. |

     

    Prüfbericht ist untauglich

    Das AG Zittau bringt es auf den Punkt: „Es handelt sich bei dem Dreizeiler im Prüfbericht lediglich um allgemeine Ausführungen, die sich offenbar nicht an dem vom Kläger geltend gemachten Schaden orientieren. Denn es ist nicht ersichtlich, dass derjenige, der den Prüfbericht erstellt hat, überhaupt das beschädigte Fahrzeug in Augenschein genommen hat, um zu überprüfen, ob die vom Schadengutachter für erforderlich angesehenen Instandsetzungsarbeiten als richtig oder falsch angesehen werden können. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass der Prüfbericht nicht einmal den Aussteller, also denjenigen Sachverständigen ausweist, der die Prüfung vorgenommen hat, und es ist auch nicht ersichtlich, anhand welcher Grundlagen diese Prüfung vorgenommen worden ist. Sie ist daher nicht geeignet, dem Schadengutachten und damit der Klage Erhebliches entgegenzusetzen“ (AG Zittau, Zweigstelle Löbau, Urteil vom 10.12.2020, Az. 14 C 371/20, Abruf-Nr. 219626, eingesandt von Rechtsanwalt Peter Donath, Löbau).

     

    Das AG Dillingen a. d. Donau verwirft den Prüfbericht ebenfalls: „Der von der Beklagten beauftragte Prüfbericht basiert lediglich auf Fotos ohne Besichtigung des Fahrzeugs und hat auch nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens“ (AG Dillingen a. d. Donau, Urteil vom 23.12.2020, Az. 2 C 388/20, Abruf-Nr. 219712, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).

     

    Und wenn doch tauglich, dann ohne Bedeutung

    Das LG Aschaffenburg sortierte den Prüfbericht nicht per se als untauglich aus ‒ denn darauf kam es nicht an (LG Aschaffenburg, Hinweisbeschluss vom 29.11.2019 und Urteil vom 02.02.2020, Az. 23 S 86/19, Abruf-Nr. 218969).

     

    Das Berufungsurteil des LG Aschaffenburg bestätigt die Entscheidung des AG Aschaffenburg (Urteil vom 25.07.2019, Az. 112 C 1808/18, Abruf-Nr. 210705). Der Versicherer stellte sich auf den Standpunkt, er habe dem Geschädigten ja mittels Prüfberichts mitgeteilt, welche Positionen in der Rechnung nicht in Ordnung seien. Damit ende der Vertrauensschutz, nun wisse der Geschädigte ja, welche Positionen er aus der Rechnung abziehen könne. Die Argumente, die er der Werkstatt entgegenhalten könne, kenne er ja nun auch. Doch schon das AG sagte: „Die Klägerin muss sich nicht darauf verweisen lassen, strittige Positionen mit der Werkstatt selbst zu diskutieren.“

     

    Weiterführende Hinweise

    • Textbaustein 444: Prüfberichte ohne Relevanz (H) → Abruf-Nr. 45023893.
    • Anwaltstextbausteine RA008: Regressklage des Versicherers gegen Werkstatt: Klageerwiderung“ → Abruf-Nr. 45765586 und „RA029: Prüfbericht bzw. Gegengutachten stellen Gutachten nicht in Frage ‒ Schriftsatz“ → Abruf-Nr. 46568806
    • Beitrag „Prüfbericht im Regressprozess erschüttert Gutachten nicht“, UE 1/2021, Seite 4 → Abruf-Nr. 47026255
    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 12 | ID 47050273