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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Reparatur wie vom Gutachter vorgesehen

    | Immer mehr Gerichte sind schadenrechtlich wieder auf dem Pfad der Tugend. Sie stochern nicht in Einzelpositionen der Reparaturrechnungen herum, sondern sehen klar und deutlich: Der Geschädigte darf sich auf das Schadengutachten verlassen. Erteilt er den Auftrag, so zu reparieren, wie vom Schadengutachter vorgesehen, hat er nichts falsch gemacht. Und die Werkstatt darf den Reparaturauftrag so abarbeiten und die Arbeiten entsprechend berechnen. |

     

    Einmal quer durch das Ruhrgebiet

    • So entschied das AG Hattingen, als der Versicherer die Notwendigkeit von Reinigungsarbeiten, Probefahrt und Lackierrädern bestritt. Das AG hat die Kosten samt und sonders zugesprochen, weil sie im Schadengutachten vorgesehen waren (AG Hattingen, Urteil vom 22.02.2017, Az. 16 C 93/16, Abruf-Nr. 192315, eingesandt von Rechtsanwalt Michael Dübbers, Hattingen).