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  • · Nachricht · Reparaturkosten

    Probefahrtkosten nach Reparatur von Sensoren erforderlich

    | Die Kosten für eine Probefahrt sind insbesondere nach einer Reparatur erheblicher Schäden unter Einbeziehung von Sensoren und elektronischer Bauteile erforderlich, entschied das AG Schleswig. Das Urteil folgt der Regel, dass es einen schadenbedingten Grund für die Probefahrt geben muss. |

     

    Das Urteil beschäftigt sich auch mit der Erstattungsfähigkeit der Verbringungskosten und kommt zu dem Ergebnis: Wenn die Reparatur bereits erfolgt ist und die Verbringungskosten tatsächlich in Rechnung gestellt wurden, sind sie zu erstatten (AG Schleswig, Urteil vom 01.06.2017, Az. 3 C 30/17, Abruf-Nr. 198242, eingesandt von Rechtsanwalt Matthias Schlüter, Flensburg).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Weitere Urteile zur Erstattung von Probefahrtkosten finden Sie in der Sonderausgabe „Schadenpositionen von A - Z beim Haftpflichtschaden ‒ Alle kennen und erfolgreich durchsetzen“ → Abruf-Nr. 44953669
    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 1 | ID 45052375