· Fachbeitrag · Reparaturkosten
Preiserhöhung zwischen Erstellung des Gutachtens und Reparatur aufklärungspflichtig?
Das AG Dresden ist der Auffassung, dass der Geschädigte von der Werkstatt vor Reparaturbeginn einen Hinweis bekommen muss, wenn zwischen der Erstellung des Gutachtens und dem Reparaturbeginn eine Preiserhöhung der Werkstatt liegt. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, kann das durchaus empfehlenswert sein. Die rechtliche Verpflichtung dazu sieht UE jedoch nicht und hat den BGH auf seiner Seite.
AG Dresden ist sofort auf die Üblichkeit angesprungen
Die Werkstatt hatte vor Reparaturbeginn nicht den Hinweis erteilt, dass Preise sich zwischen der Erstellung des Gutachtens und dem Reparaturbeginn erhöht hätten. Das AG Dresden hat mangels dieses Hinweises der Werkstatt die „üblichen“ Preise angesetzt. Und die entsprachen nach den Ausführungen des Gerichtsgutachters den Preisen aus dem Schadengutachten (AG Dresden, Urteil vom 01.06.2026, Az. 101 C 3061/25, Abruf-Nr. 254462, eingesandt von Rechtsanwalt Jens Kummerlöw, Dresden).
Denkfehler des AG Dresden: Reparaturauftrag ist keine Preisvereinbarung
Nach Auffassung von UE liegt im Weg des AG ein Denkfehler. Nach verbreiteter Auffassung führen die Preise im Schadengutachten auch dann nicht zu einer konkludenten Preisvereinbarung, wenn der Auftrag auf das Schadengutachten Bezug nimmt.
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