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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Obergrenzen-Festlegung durch RKÜ?

    | Irritiert durch modifizierte Reparaturkosten-Übernahmeerklärungen (RKÜ) von Versicherern möchte ein Leser wissen: |

     

    Frage: Immer öfter bekommen wir RKÜ der Versicherer, in denen schon Abzüge enthalten sind, obwohl es ein entsprechendes Gutachten gibt. Ist das ein Einzelfall oder ein neuer Versuch, den Geschädigten wie auch Werkstätten zu verunsichern?

     

    Antwort: Das ist tatsächlich immer öfter zu beobachten, also kein Einzelfall. Aber die Reaktionen der Versicherer haben eine unterschiedliche Intensität.

     

    Einseitige Erklärungen haben keine Wirkung

    Meistens geht es um Kleinkram wie „Verbringungskosten erstatten wir bis maximal 80 Euro“. Dann gilt:

     

    • Bei Haftpflichtschäden bleiben Sie entspannt: Ob ein Versicherer eine nicht haltbare Kürzung des Erstattungsanspruchs schon ankündigt oder aber einfach durchzieht, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Er kann die Höhe des Schadenersatzes nicht einseitig selbst festlegen. Ob mit oder ohne Ankündigung: Bleibt der Versicherer hart, hilft nur der Gang vor das Gericht.

     

    • Bei Kaskoschäden gilt eigentlich auch: Der Versicherer kann die Höhe des berechtigten Kaskoversicherungsanspruchs nicht einseitig festlegen. Allerdings ist es dort mit dem Gang zu Gericht bekanntlich deutlich schwieriger. Aber das unterscheidet sich auch nicht danach, ob die unberechtigte Kürzung bereits angekündigt war oder nicht.

     

    ZWISCHENFAZIT | Diese einseitige Vorabinformation über beabsichtigte Kürzungen ändert nichts. Nichts zum Guten für den Versicherer, nichts zum Schlechten für Ihren Kunden und Sie.

     

    In Ihrem Beispiel soll der Kunde noch einmal unterschreiben

    Allerdings haben sie uns ein Beispiel vorgelegt, das wir so noch nicht kennen: Da ist quasi der gesamte Prüfbericht vorweggenommen und in die RKÜ eingepflegt. Und dann soll Ihr Kunde unterschreiben, dass er mit „dieser Regelung“ einverstanden sei. Nach dem Gesamtzusammenhang bleibt unklar, ob er sich da nur mit Zahlung des gekürzten Betrages an die Werkstatt oder sogar mit der Kürzung als solcher einverstanden erklärt. Das ist gefährlich.

    Spätestens jetzt müssten Sie dem Kunden erklären können, dass er anwaltliche Hilfe braucht. Immerhin gibt es das neutrale Gutachten, und er sieht, dass der Versicherer abweichend zahlen möchte.

     

    Bei Kaskoschäden ist damit auch das Stadium erreicht, dass auch ein Rechtsschutzversicherer eintreten muss, denn die Kürzungsankündigung löst u. E. den „Rechtschutzfall“ aus.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 6 | ID 46525529