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  • 17.07.2026 · Nachricht · Reparaturkosten

    Immer wieder: Die stumpfe und durch nichts belegte Behauptung eines Großkundenrabatts

    Die Behauptung des Versicherers, der Geschädigte bekäme einen Großkundenrabatt, ist unsubstantiiert und nicht zu beachten, wenn der Geschädigte sowohl die Rechnung für die Unfallschadenreparatur vorlegt, aus der sich ergibt, dass kein Rabatt gewährt wurde, als auch eine entsprechende Bestätigung der Reparaturwerkstatt. Zu dem Schluss gelangt das AG Offenbach.